Lehrbuch des deutschen StrafrechtesB. Tauchnitz, 1898 - 752 sider |
Andre utgaver - Vis alle
Vanlige uttrykk og setninger
Absicht allgemeinen alſo Anstiftung Antrag Archiv Auslande bedroht beendigten Versuches begangen Begehung Begriff Beihülfe Beleidigung besonders bestimmt Bewußtsein Binding bloß bloße bürgerlichen Ehrenrechte darf Delikte Derjenige Deutschen Diebstahl dieſe Dolus Dolus eventualis Ehrenrechte Einzelhaft Erfolg erst Fahrlässigkeit Fällen Festungshaft Freiheitsstrafe Gefängniß Gefängnißkunde Gehülfe Geldstrafe gemeine Recht gemeinen gemeinrechtliche Gesetzgeber Gesez Gesezbücher gestraft giebt Goltd Grund Grundriß Grundsäße Hälschner Handbuch Hehlerei heißt Hochverrath Holzendorff indeß iſt Jahren Karolina Körperverlegung Kulpa Kuppelei laſſen läßt Lehrbuch lezten lichen Maß Meineid mildernden Umständen Mißthat Mord muß müſſen Nebenstrafen nöthig Nothwehr Objekt öffentlichen Person Polizeiaufsicht Preuß Preußische Strafgesetzbuch Preußischen Recht rechtswidrigen Richter Sache schweren ſei ſein ſelbſt ſich ſie ſind ſondern Staat strafbare Handlung Strafe Strafgesetzbuch Strafgeseze Sträflinge Straflosigkeit Strafrecht Thatbestand Thäter Thäterschaft Thätigkeit Theil Theilnahme Titel Todesstrafe Todtschlag Tödtung Ueber Uebertretungen unbeendigten unserem Unzucht Urkundenfälschung Urtheil Verbrechen Vergehen Verjährung Verlegung verübt Verurtheilten Vollendung Vorbereitungshandlungen vorläufigen Entlassung Willen Zuchthaus Zurechnungsfähigkeit
Populære avsnitt
Side 498 - Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen...
Side 727 - Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet. Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen.
Side 118 - Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhandensein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Thatbestande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen. Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als die Unkeuntniß selbst nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.
Side 717 - Betteln abzuhalten unterläßt; 5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät , in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß1); 6.
Side 528 - Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden.
Side 258 - Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Side 160 - Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat.
Side 613 - Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind...
Side 46 - Das geheime Spiel der Leidenschaft entfaltet sich hier vor unsern Augen und über die verborgenen Gänge der Intrigue, über die Machinationen des geistlichen sowohl als weltlichen Betruges wird mancher Strahl der Wahrheit verbreitet. Triebfedern, welche sich im gewöhnlichen Leben dem Auge des Beobachters verstecken, treten bei solchen Anlässen, wo Leben, Freiheit und Eigentum auf dem Spiele steht, sichtbarer hervor, und so ist der Kriminalrichter imstande, tiefere Blicke in das Menschenherz zu...
Side 676 - Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zur Ausführung einer nach § 82 strafbaren Handlung auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.