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rechterhaltung der aeternitas der lykurgischen Gesetze in ganz anderer Beziehung spricht. Wenn übrigens aus dem Sinn des Zusatzes quae omnia significant etc. vom Hrn. Hg. die Vermuthung hergeleitet wird, dafs der Vf. jener Worte eigentlich aeneis geschrieben habe, woraus der Abschreiber irthümlich sein eburneis gemacht habe, so wird man ihm um so weniger widersprechen mögen, als jene Lesart der Sache an sich selbst entspricht. S. zu Pompon. de orig. iuris p. 27..

Fr. 37 aus Miersuae Chron. Pol. ist augenfällig eine Ueberarbeitung von Just. XXXIX, 5. Ueber das dabei gelegentlich aus Vincentius angeführte und dem Trogus zugewiesene Excerpt, gleichfalls einen König Erotimos und dessen Reichthümer betreffend, bleibe das Urtheil dahingestellt, zumal da die Meinung des Hrn. Hg. nicht einmal die namhafte Anführung des Trogus für sich hat, aufserdem auch zweifelhaft bleibt, ob dieselbe Person gemeint sei.

Das längere Fr. 11, aus Iacobi de Cessolis liber de moribus hominum et officiis nobilium super ludo scacorum (mittelst Benutzung mehrerer Breslauer Hss.) und Cod. bibl. Ossol. Nr. 1, enthält nicht nur nichts, was nicht bei Just. III, 2 und 3 sich findet, sondern zeigt die Benutzung dieses Epitomators durch vielfach wörtliche Ausschreibung seines Textes.

Dasselbe gilt von dem aus Ioannes Sarisberiensis entnommenen Fr. 16, zum Theil wörtlich aus Just. VII, 2. Eher könnte Berücksichtigung das bei dieser Gelegenheit vom Hrn. Hg. aus Bielski Chronicon mitgetheilte Excerpt verdienen: nur ermangelt es der ausdrücklichen Beziehung auf die Quelle.

Ebenso wenig Geltung gebührt Fr. 39, aus zwei Excerpten bestehend, welche aus Matthaei Westmonasteriensis Flores historici entlehnt sind. Das erstere ist, wie selbst der Hr. Hg. eingesehen hat, mit Just. XLIII, 1, 1 zusammenzustellen, und hat daraus seine Färbung erhalten. Das andere specioserer Beschaffenheit lautet: Anno divinae incarnationis nono, Caesare Augusto imperii sui quinquagesimum primum agente, Trogus Pompeius chronica sua terminavit, in quibus quasi mundi praeteriti cursum ad memoriam posterorum reduxit. Ita namque Romanorum rempublicam, et arma, quae gens illa late per orbem terrarum circumtulit, ab initio usque ad praesens tempus prosequitur, ut qui res eius legerit, ad construendum Romanum imperium virtutem et fortunam discat contendisse. Wenn man namentlich aus dem zweiten Satze, und zwar unter besonderer Geltendmachung der Worte ad praesens tempus schliefsen wollte, Trogus habe die römische Geschichte ausführlichst und zusammenhängend behandelt, so würde sich eine solche Behauptung durch Justinus selbst widerlegen, indem derselbe nur die Anfänge der römischen Geschichte und kurz erzählt, ganz wie Trogus gethan habe, und eine Darstellung dieser Art, wenn eine solche Trogus gegeben hätte, um so weniger weggelafsen haben würde, als eine solche, bis auf Augustus fortgeführt, für das Zeitalter des Justin noch mehr Interesse als früher dargebo

ten haben würde. Vielmehr ist Trogus so verfahren, dafs am geeigneten Orte, wo die Berührung anderer Völker mit den Römern in Erwägung kam, der römische Antheil an der Geschichte gleich mit behandelt wurde, und da eine solche Berührung seit dem Auftreten der römischen Waffen überhaupt sich durch die ganze Zeitgeschichte zieht, die äufserlichen Hauptmomente der römischen Geschichte einverwebt wurden. Da dies aber für die ältesten Zeiten Roms noch nicht der Fall war, so schien es Trogus angemessen, diesen Theil der römischen Geschichte besonders im Zusammenhang zu behandeln, was am Anfange des 43n B. nun auch, wie sich aus Justinus ergibt, wirklich geschehen ist. Was also Matthaeus von Zeitbestimmungen anführt, ist nicht aus einer einzelnen Stelle des Trogus entlehnt, sondern aus dem Umfang des ganzen Werkes des Justinus als abgeleitet anzusehen.

Zu Fr. 5, aus Orosius, genügt es auf die schon von Beck Diss. de Orosii fontibus et auctoritate §. 3 p. 5 u. 7 gemachte Behauptung zu verweisen, dafs dieser Schriftsteller keineswegs aus Trogus geschöpft habe. Dagegen wage ich in Beziehung auf Jordanes (der Hr. Hg. schreibt Jornandes) mit Bestimmtheit dasselbe Urtheil zu fällen, obwohl von den beiden Stellen, welche der Hr. Hg. aufführt, die erstere, Fr. 4 aus Get. 10, augenscheinlich nicht den Text des Trogus wörtlich gibt, welcher überdies auch wiederum um mehr als die Hälfte kürzer als sein Epitomator gewesen sein würde, sondern nur einen magern Auszug aus Just. I, 8 enthält, bei welchem die einzige Bemerkung am Schlufse vermifst wird, ibique primum Getarum gens serica vidit tentoria, welche weit eher für einen Zusatz des Jordanes gehalten werden kann als umgekehrt, ganz ähnlich der Belehrung, welche Jordanes Get. 6 über die aves Phasides gibt. Die Benutzung des Justinus ergibt sich aus Vergleichung der Worte desselben quae non muliebriter adventu hostium territa transire tamen permisit. Allein von ganz anderer Beschaffenheit ist die andere Stelle, Fr. 6 aus Get. 6. Wenn hier manches berichtet wird, was sonsther unbekannt ist, so soll darauf noch kein grofses Gewicht gelegt werden, weil es nach dem Zusammenhang des Textes nicht evident ist, ob alles dieses auf den erst später genannten Gewährsmann zurückgeführt werden darf. Aber es ist die Rede von dem Kriege des Tanausis (so Jordanes, bei Just. Tanaus), Königs der Geten, und des Vesosis, Königs der Aegypter, und zunächst von den nach Besiegung Asiens durch jenen daselbst zurückgelafsenen Geten. Von den auf letzteres bezüglichen Worten des Jordanes, ex quorum nomine vel genere Trogus Pompeius Parthorum dicit extitisse prosapiam, wird man bei dem Epitomator des Trogus keine Spur finden; vielmehr heifst es bei demselben II, 3 nur: inde reversi (Scythae) Asiam perdomitam vectigalem fecere, modico tributo magis in titulum imperii quam in victoriae praemium imposito. Auch Dübner (dessen Ausg. vom J. 1836 mir allein vorliegt) hatte zu I, 1, wo von beiden Königen, Tanausis und Vesosis *), vor

*) An beiden Stellen des Justinus hat man, auch Dübner, das in N. Jahrb. f. Phil. u. Paed. Bd. LXX. Hft. 1.

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läufig die Rede ist, angemerkt, dafs Jordanes in der angeführten Stelle vielleicht unmittelbar aus Trogus geschöpft habe. Darf übrigens einer solchen Annahme Raum gegeben werden, dann wird man nicht umhin können dem Hrn. Hg. beizupflichten, wenn er eine dritte Stelle des Jordanes aus Get. 10, obwohl hier der Gewährsmann nicht genannt wird, augenscheinlich aber Trogus oder Justinus benutzt worden ist, gleichfalls dem ersteren vindiciert, da die entsprechende Stelle des Just. II, 5 schon durch die Dürftigkeit ihrer Darstellung den Epitomator nicht verkennen läfst.

Fr. 42, aus Luitprand Advers. Nr. 200 (Opp. ed. Antwerp. 1640 p. 490), wird man Anerkennung nicht versagen können: Memini me legisse in bibliotheca Fuldensi, in libro Trogi Pompeii, Augustum dedisse edictum de describendo orbe Tarracone, et idem edictum in libro illo dicebatur datum Tarracone: dilata tamen executio propter negotiorum multitudinem diu. Also noch im 10n Jh. in Deutschland ein vorhandenes Exemplar des Trogus!

Diese Durchsicht sämmtlicher vom Hrn. Hg. aufgeführten Fragmente, von welchen wir wifsentlich keins übergangen haben, wird im Stande sein, den Werth der Entdeckungen des Hrn. Hg. in ihr rechtes Licht zu stellen, dieselben zugleich aber auch auf das gebührende Mafs zurückzuführen. Wenn auch, wie wir gesehen haben, nicht alle erregten Erwartungen in Erfüllung gegangen, so ist des neuen und bedeutenden vieles ans Licht gezogen worden, wofür man dem Hrn. Hg. zu grofsem Danke verpflichtet ist. Thun wir einen Rückblick, um das wifsenschaftliche Ergebnis genauer ins Auge zu fafsen, so handelt es sich freilich, mit Ausnahme vielleicht eines einzigen Fragments, nicht um den Erwerb wörtlicher Bruchstücke aus dem Werk des Trogus, sondern nur um mehr oder weniger wortgetreue Auszüge aus einzelnen Stellen. Allein schon diese gestatten einen freiern Ueberblick über den Umfang des verloren gegangenen Werks und bereichern die Geschichte der alten Völker um manche Notiz, welche in den bisher kaum beachteten und nur wenigen zugänglichen Urkunden, welche der Hr. Hg. ans Licht gezogen, wohl noch lange verborgen geblieben wären. Aufserdem, um eine vollständige Uebersicht über die jetzt noch vorhandenen Ueberreste des ganzen Werkes zu geben, sind von dem Hrn. Hg. alle schon früher bekannten Fragmente nach Citaten bei Priscianus (Fr. 14 und 15, welche wegen ihrer glücklich gefundenen Wiederherstellung besonders namhaft gemacht zu werden verdienen) u. a. an ihren geeigneten Stellen eingereiht worden; desgleichen auch die bekannten Prologe, deren Text gleichfalls hie und da eine noch immer nothwendige Nachhilfe erfahren hat, worüber

keiner Hs. meines Wifsens bis jetzt gefundene Sesostris an die Stelle der freilich noch unerklärten Lesart Vesosis aufgenommen. Dafs diese einem hohen Alterthum angehöre, bezeugt Jordanes, und ich trage aus dem cod. Giss. Vezosis nach, eine noch nicht angemerkte Variante dieses Namens.

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Ref. in dem folgenden einige Bemerkungen anschliefst. Die Grauertsche Bearbeitung derselben scheint dem Hrn. Hg. unbekannt geblieben zu sein.

Prol. I. Die schon von Dübner aus Hss. aufgenommene Form des medischen Namens Arbactus, wofür Grauert trotz Just. I, 3 noch Arbaces beibehielt, wird durch mehrfache Anführung desselben in polnischen, vom Hg. namhaft gemachten Urkunden, auch durch cod. Cracov. bestätigt. Sonst freilich ist Arbaces die gewöhnliche Form, wie z. B. bei Euseb. Chron. epit. in Mai Coll. Vat. T. I p. 7. In den Worten imperium Assyriorum a Nino rege usque ad Sardanapallum [sic] läfst der Hr. Hg. usque weg, vermuthlich nach Auctoritäten. Prol. II ist die richtige Lesart originesque. Scythiae res usque endlich aufgenommen worden. Dübner hatte sie bereits gebilligt, ohne sie in den Text zu nehmen. Sie wird durch den jedoch vom Hrn. Hg. nicht angeführten cod. Cracov. bestätigt. Prol. III: ut - bella inter ipsos orta sint] Der Hr. Hg. hat sich wohl durch Dübner täuschen lassen, indem er sint schrieb. Das richtige sunt, nach dem in diesen Prologen häufig gefundenen Gebrauch des Indicativs, gab schon Grauert, und vor ihm andere, wie Gronov. Dieselbe Redeweise ist mit Bondam Var. lect. I, 4 p. 38 nach dem Vorgange von Vorstius und Freinsheim gewis auch wieder herzustellen Prol. XXIII, wo et a Sicilia reversus in Italiam victus proelio a Romanis revertit in Epirum gelesen wird, und von Dübner sogar et ut aufgenommen worden ist: nur mufs man aufserdem mit den befsern Hss., auch dem cod. Giss. victusque lesen. Der Gebrauch des Conjunctivs in jener Phrase findet sich allerdings auch häufig, aber sonderbarerweise erst ungefähr vom zehnten Prolog an. Prol. XIV. Die Worte et captam ad favorem populi, welche einige Hss. hinter obsessam einschieben, werden vom Hrn. Hg. gegen Dübner in Schutz genommen, fehlen aber auch im cod. Giss. Prol. XXIV. In den Worten bellum quod Ptolemaeus Ceraunus in Macedonia cum Monio Illyrio et Ptolemaeo, Lysimachi filio, habuit verbessert statt Monio, wie selbst noch bei Grauert und Dübner steht, der Hr. Hg. trefflich Monunio, unter Hinweisung auf eine Münze dieses illyrischen Königs bei Eckhel. Zu weiterer Bestätigung dieser vollkommen sicheren Emendation konnte noch erinnert werden, dafs der Name desselben Königs anf verschiedene Weise verschrieben sich auch bei Polyb. XXIX, 5, 7 und Liv. XLIV, 31 findet, wie schon von andern bemerkt worden ist; vgl. Droysen Ztschr. f. d. AW. 1836 Nr. 104 S. 833. Prol. XXXII wird mit Wahrscheinlichkeit der dacische Königsname Burobosten statt Rubobosten hergestellt. Schon Vossius hatte aus Strabon Boerebistan vorgeschlagen.

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In der löblichen Absicht, alles was aus dem Alterthum unter dem Namen des Pompejus Trogus vorhanden ist zusammenzustellen, hat der Hr. Hg. den Fragmenten des historischen Werks auch noch einige andere aus bekannten Quellen p. 49 unter dem Titel einer Schrift de animalibus angefügt, von welchen das letztere Nr. 53 jedoch der Hr. Hg. selbst glaubt eher den Philippicis zuweisen zu

müfsen. Die andern sind meistens aus Plinius N. H. entnommen, WO ihr Urheber einfach unter dem Namen Trogus erscheint, ebenso auch in den Schriftstellerverzeichnissen des Plinius: es mag aber wohl mit Recht diese Ueberlieferung auf Rechnung des Pompejus T. kommen, da kein anderer Schriftsteller unter dem Namen Trogus bisher bekannt geworden. Den Titel der Schrift verdanken wir allein dem Charisius p. 79, welche Stelle der Hr. Hg. anführt, ohne einer andern desselben Grammatikers zu gedenken, aus welcher wir selbst eine Idee von dem Umfange des ganzen Werkes erhalten, p. 110: itaque Trogum de animalibus libro X parium numerorum et imparium non recte dixisse, sed parum et imparum.

Der gehaltreichen Vorrede, in welcher Auskunft über die benutzten Hilfsmittel gegeben wird, folgt eine sich auf der Oberfläche haltende Notitia literaria de Pompeio Trogo', in welcher namentlich das über Justin bemerkte unbefriedigt läfst. Rücksichtlich des Zeitalters desselben folgt der Hr. Hg. der gewöhnlichen Annahme, dafs Justin um 161 n. Chr. gelebt habe, ohne sich daran zu erinnern, dafs der schon früher von Wetzel (Ausg. des Just. S. 1) aufgestellten Behauptung, wonach er vielmehr dem 3n Jh. angehöre, nunmehr das Urtheil Niebuhrs (Vortr. über alte Gesch. I S. 12) mit einem aus der Form des eigentlichen, auch schon von Vossius de hist. Lat. gebilligten Namens M. Iunianus Iustinus abgeleiteten gewichtigen Grunde zur Seite steht. Es ist hier nicht der Ort zu weiterer Erörterung dieser noch schwebenden Frage, zumal dieselbe ohne Zutritt eines positiven Zeugnisses schwerlich über den Grad von Probabilität erhoben werden kann jetzt nur so viel, dafs, wäre das bis jetzt nur in ältern Ausgaben gefundene Einschiebsel imperator Antonine befser begründet, wenn auch aus derselben Quelle unterstützt durch die Ueberschrift des Werks... exordium ad Antoninum oder Antonium (s. Fischers Ausg. S. 449), darin eine Bestätigung der Niebuhrschen Behauptung gefunden werden könnte, wenn unter dem genannten Antoninus vielmehr Caracalla verstanden würde. Auch rücksichtlich der Herkunft des Justinus mag noch die, wie es scheint, bisher unbeachtete Notiz hier ihre Stelle finden, dafs er in einer Wiener Hs. Hispanus genannt wird: s. Endlicher Catal. p. 153.

Wir können diese Schrift nicht aus der Hand legen, ohne die Aufmerksamkeit der Alterthumsfreunde noch auf zwei Entdeckungen rücksichtlich zweier anderer alten Schriftsteller hinzulenken, deren aufser noch einigen andern Andeutungen über Reliquien der alten Geschichte in polnischen Hss. am Schlufs der Vorrede gedacht wird. Die erste betrifft den Valerius Maximus, welcher, wie p. XIV berichtet wird, in der Chronik des Vincentius einmal mit den Worten angeführt wird: de isto refert Valerius Maximus in libro de vita Caesaris, und zwar in Beziehung auf Kotys, König der Geten, qui Iulium Caesarem, primum monarcham, tribus fudit proeliis; qui ducem Romanorum (Bebium) cum omnibus copiis delevit, wie es daselbst heifst. Der Hr. Hg. verweist hierbei auf Appian de Illyriis c. 12 und 13 und

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