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Appositive bestimmung zugleich mit causaler oder finaler: hist. I 72 et haud dubie servaverat (puellam), non clementia, sed effugium in futurum. ann. XII 29 scripsit Palpellio Histro, qui Pannoniam praesidebat, legionem ipsaque e provincia lecta auxilia pro ripa componere, subsidio victis et terrorem adversus victores. hist. IV 19 duplex stipendium postulabant, non ut adsequerentur, sed causam seditioni.

Solche formen appositiver satzbestimmung lassen sich nun auch in den fällen herstellen, wo der gen. ger. zur bestimmung der auf ein object gerichteten handlung angewendet ist, vorausgesetzt nur dasz sich die in dem gerundium besagte handlung in substantivgestalt durch ein nomen verbale ausdrücken läszt; und umgekehrt wird man gerundivgenetive an stelle appositiver bestimmungen da eintragen können, wo die in dem appositivnomen besagte handlung in verbalgestalt in der form des infinitivs einzutreten hätte.

Wie sich also die oben unter d aufgeführten stellen in die form umsetzen lieszen: e seditiosis unum vinciri iubet, magis usurpationem iuris, quam quia unius culpa foret partem prolis miserat, firmamentum amicitiae: so liesze sich umgekehrt in den voranstehenden stellen mit nominalappositionen bei eintragung eines entsprechenden verbalbegriffes der gerundivgenetiv herstellen: duplex stipendium postulabant, non ut adsequerentur, sed movendae seditionis (statt causam seditioni, hist. IV 19); quosdam ipsi manipuli probandae fidei tradidere (st. documentum fidei, ann. I 30); solandi populi exturbati ac profugi campum Martis . . patefecit (st. solacium populo, ann. XV 39) usw.

Es dürfte demnach einleuchten, dasz der gerundivgenetiv als prädicative satzbestimmung und die das wesen der handlung ausführende nominalapposition sich in ihrer wirkung vollkommen gleich stehen, und dasz der schriftsteller zu der ersten bestimmungsart griff, wo ein verbalbegriff oder ein ganzer satz als apposition hätte gegeben werden müssen "2, oder wo die nominalapposition sich als unmöglich erwies, weil es dem satze an einem object fehlte, an welches dieselbe sich hätte anschlieszen können.

12

M. Aem. Lep. 12 plebei innoxiae patrias sedes occupavere pauci satellites, mercedem scelerum. ep. Mithr. 8 Eumenem . . prodidere Antiocho, pacis mercedem. auch Vergilius gebraucht diese apposition: Aen. IX 52 et iaculum attorquens emittit in auras, principium pugnae (nach fetialsitte). XI 60 mittit mille viros, qui supremum comitentur honorem intersintque patris lacrimis, solacia luctus exigua ingentis, misero sed debita patri.

12 bei Livius, seltener bei anderen schriftstellern, findet sich allerdings das gerundium oder gerundivum auch in der apposition, aber nur als apposition und erklärung eines einzelnen nominalbegriffes, nicht aber als prädicative bestimmung des satzes selbst: I 56, 2 postquam et ad alia.. traducebantur opera, foros in circo faciendos cloacamque maximam, receptaculum omnium purgamentorum urbis, sub terra agendam usw. XXI 4, 3 numquam ingenium idem ad res diversissimas, parendum atque imperandum, habilius fuit. XXII 8, 5 itaque ad remedium

Tritt nun ein solcher genetiv, indem er eine prädicative apposition ersetzt, etwa aus dem rahmen des gesetz- und begriffsmäszigen gebrauches des genetivs heraus? musz man um ihn zu erklären zu ellipsen oder gräcismen flüchten, oder eine neuartige bedeutung des casus statuieren? sicher nicht; die klarste analogie dieses gebrauches liegt ja in solchen genetiven vor, die seit alter zeit im latein und namentlich auch bei Cicero an stelle einer prädicativen apposition angewendet worden sind, die genetive in den redensarten lucri compendii facere13, praemii mercedis dotis dare, vectigalis decumae accessionis dare. 14 das wesen dieser genetive besteht darin, dasz sie den begriff, den namen, den titel bezeichnen, unter welchen das object durch die handlung gebracht, oder im sinne dessen die handlung an dem objecte vollzogen wird. ganz analog nun ist die wirkung der prädicativischen genetive des gerundiums oder gerundivums: sie besagen den begriff unter den das object in folge der handlung fällt, also den begriff rücksichtlich dessen, oder im sinne dessen die handlung an dem objecte vollzogen wird, so dasz sich von selbst durch hinzutritt der wirkung des part. praes. pass. ein finaler sinn entwickeln musz.

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Betrachten wir nun solche fälle, wo durch einen erklärenden beisatz nicht sowol die einwirkung auf ein object als vielmehr das thun und verhalten des subjectes selbst bestimmt werden soll. soll zu einer solchen aussage eine nominalapposition hinzutreten, so kann dieselbe nur in äuszerer übereinstimmung mit dem subject in nominativischer form auftreten; sie wird nur äuszerlich (meist in der form der parenthese) in die construction des satzes sich einfügen und ein urteil über das betreffende verhalten des subjectes besagen. das urteil ist natürlich der begriff, mit welchem das von dem subjecte ausgesagte gleichgestellt wird (vgl. Tac. ann. I 49 truces etiam tum animos cupido involat eundi in hostem, piaculum furoris. II 17 interea pulcherrimum augurium - octo aquilae petere silvas et intrare visae imperatorem advertere usw. VI 29 (35) nam promptas eius modi mortes metus carnificis faciebat, et quia damnati publicatis bonis sepultura prohibebantur, eorum qui de se

iam diu neque desideratum nec adhibitum, dictatorem dicendum, civitas confugit. fälle mit anderen casus s. II 47, 12. VI 11, 9. 20, 8. VII 4, 7. XXIII 46, 5. XXIV 32, 5. 38, 2. XXXII 37, 2. vgl. Cic. de fin. I 10, 36. Hor. epist. II 1, 18.

13 Plautus Poen. III 5, 26 me esse hos trecentos Philippos facturum lucri. vgl. truc. III 2, 22. Cic. in Verrem III 49, 116. Nepos Thras. 1, 3 lucri dare conferre Cic. in Verrem III 32, 75. 76 · Pl. Bacch, 183 compendi verba multa iam faciam tibi. vgl. asin. 307. most. 60. Persa 471 uö. Lucilius XXIX 37 LM. 14 Cic. in Verrem III 61, 140 cogit Scandilium. HS V milia mercedis ac praemii dare. ebd. 48, 114 minus tribus medimnis in iugerum neminem dedisse decumae. 49, 116 multi sestertios singulos semis accessionis cogebantur dare. 32, 76 populus publice actus est ei conferre lucri tritici modium XXI milia, et accessionis CIO CIO Nepos Alc. 9, 3 ex quo quinquagena talenta vectigalis Plautus Persa 394 dabuntur dotis tibi inde sescenti logi.

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statuebant humabantur corpora, manebant testamenta, pretium festinandi. hist. IV 57 centurionum militumque emebantur animi, ut flagitium incognitum Romanus exercitus in externa verba iurarent. Verg. Aen. X 310 primus turbas invasit agrestis Aeneas, omen pugnae). soll nun das thun oder verhalten des subjectes durch einen erklärenden zusatz als identisch mit dem vollbringen oder vollbringenwollen einer handlung besagt werden, so kann dies nicht füglich durch den nominativischen infinitiv geschehen; vielmehr wird statt dessen der genetiv des gerundiums oder gerundivums einzutreten haben, so zwar dasz er wieder die begriffsclasse besagt, unter welche das betreffende verhalten des subjectes fällt. natürlich entwickelt sich wieder finaler sinn: das verhalten des subjectes gehört in den bereich des durch den gen. gerundii oder gerundivi besagten, findet rücksichtlich desselben statt. von dieser art nun sind die unter e aufgeführten fälle: Germanicus Aegyptum proficiscitur antiquitatis cognoscendae Piso ab Narnia vitandae suspicionis, an quia pavidis consilia in incerto sunt, Nare ac mox Tiberi devectus usw. der genetiv ist zwar scheinbar in die construction des satzes einbezogen, steht aber gleichwol auszerhalb derselben, indem er ein urteil über die handlung durch subsumierung derselben unter den betreffenden (zweck-) begriff ausspricht. sieht man von dem besondern der bedeutung ab, welches dem appositiven genetiv aus der natur des part. praes. pass. erwächst, so kann man mit diesen fällen jene eigentümliche, gleichfalls in die satzconstruction einbezogene apposition vergleichen hist. II 86 is legibus nocens et tempore Neronis falsi damnatus inter alia belli mala senatorium ordinem reciperaverat. ob diese (nominativische) apposition ebenso wie die in rede stehenden gerundivgenetive durch supplierung des particips von esse oder durch auflösung mit quod erat... (s. Wölfflin oben in anm. 2) in die form eines eigentlichen urteils über den satz sich bringen lassen, ist indifferent für ihre grammatische natur an sich; im gegenteil dürfte einleuchten, dasz gerade durch die scheinbare einbeziehung in die satzconstruction der schriftsteller die möglichkeit gewinnt, das urteil über die handlung in eine bestimmung derselben umzuwandeln.

Wir stehen somit hier vor fällen, welche den gegensatz zu den unter I behandelten bilden: während wir dort beispiele fanden, in denen der genetivus gerundii prädicativ zu stehen schien, in wahrheit aber attributiv zu fassen war, so scheint umgekehrt in den zuletzt behandelten fällen der genetiv die attributive bestimmung des verbalbegriffes zu bilden, während er in wirklichkeit als prädicative bestimmung des satzes selbst genommen werden musz. EMANUEL HOFFMANN.

WIEN.

89.

ZUR KELTISCH-GERMANISCHEN ONOMATOLOGIE.

In betreff der barbarischen eigennamen Orgetorix, Dumnorix uä. bemerkt Neue lat. formenlehre I s. 139, dasz die quantität der endung unbekannt sei; schulbücher bezeichnen das i als kurz. dagegen weist unter anderen Glück 'die bei Cäsar vorkommenden gall. eigennamen' s. 2 anm. darauf hin, dasz rîx gen. rigis dem lat. rex, goth. reiks, ahd. rich entspreche, wofür er auch das keltische vergleicht. für die deutschen namen ist in späterer zeit die latinisierung -ricus geläufig, aber noch bei Tacitus findet sich ann. IV 73 Cruptoricis quondam stipendiarii villa und XIII 54 ein anführer der Frisen Malorix. ein Cimbernfürst (des ersten jh. vor Ch.) heiszt Caesorix, ein anderer (aus dem zweiten jh. vor Ch.) bei Florus Boiorix, der bei Plutarch Bouŵpik geschrieben wird; bei Strabon kommt ein Sigamber Baiтópiž vor. EFörstemann im altdeutschen namenbuch erwähnt einen anführer der Sigambern Theudoricus aus dem ersten jh. nach Ch., beruft sich aber auf Isidor.* in einer inschrift bei Orelli nr. 2059 findet sich die form Toutiorix als beiname des Apollo, und es ist allerdings wol unbedenklich, wenn Holtzmann diesen namen für identisch mit Dietrich und Theodorich hält, nur dasz die form des namens auf keltischen ursprung weist. aus dem dritten jh. findet sich bei Förstemann ein Gundericus. hierher wird aber auch der völkername Bituriges gehören, dessen erklärung, wie es scheint, unbekannt ist, der aber offenbar zu Caturiges (Caes. bg. I 10) gehört, dessen erster bestandteil catu pugna, proelium dem ahd. hadu (Zeuss erklärt wie Vergilius, Livius, Plinius, so auch Catullus für einen gallischen namen) entspricht. Caturix bei Orelli nr. 1980 und Lucanus entspricht also ahd. Hadurich, und Catumarus ahd. Hadumar ist Chatumerus bei Tacitus ann. XI 16. hiernach bin ich nicht geneigt mit Förstemann den wechsel von -ix und -icus im lateinischen durch die verschiedene herkunft aus dem keltischen oder germanischen zu erklären; ich führe diese verschiedenheit vielmehr auf den gebrauch der verschiedenen jahrhunderte zurück. ich sehe in den bildungen auf -icus das product einer sprachperiode, in welcher der lateinischen sprache die wort- und formbildende naturkraft abhanden gekommen war, da in den übergängen zum romanischen selbst die kraft der endungen verloren gegangen war. die namen auf -icus erscheinen als rein äuszerliche bildungen, wie auch wir sie uns noch bei latinisierung von eigennamen erlauben.

Es könnte sich nun fragen, ob die Lateiner die wurzelhafte quantität beibehalten haben. wir haben keinen grund das gegenteil anzunehmen. denn wenn Boiŵpik für die kürze zu sprechen scheint, so steht Barтópik der länge wenigstens nicht im wege, und das land

* [es ist dies offenbar derselbe name, der bei Strabon VII 292 Δευδόριξ (Γούγαμβρος) heiszt.]

läufige 'Αλλόριγες neben Αλλόβρογες bei Ptolemäos beweist die auch sonst bemerkliche unzuverlässigkeit der Griechen in diesen dingen. aber die beweiskraft von Boŵp ist auch nur scheinbar, wie der vergleich mit Φοίνιξ gen. Φοίνικος, κῆρυξ gen. κήρυκος zeigt. GHermann de emend. ratione gr. gr. s. 71 und andere haben allerdings die autorität der griechischen grammatiker für diese schreibung verworfen, das dürfte aber für das Latein schwerlich folgendes zeugnis des Priscian (I s. 322 H.) entkräften: oportet autem scire, quod Graeci i et y ante x brevem esse volunt, etiam si in obliquis producatur, ut Φοίνιξ Φοίνικος, βόμβυξ βίμβυκος, a vero secun dum genetivum etiam in nominativo produci vel corripi dicunt, ut nól㧠nólănos corripitur in nominativo, quoniam et in genetivo corripitur, Φαίαξ vero Φαίακος in utroque producitur. Latini tamen omnes vocales bitempores, id est dizoóvovs, habentes ad genetivum respicientes dicunt produci vel corripi ante x positas in nominativo. hiernach ist so viel klar, dasz griechisches Boiŵpik kein beweis für lateinisches Boiorix ist. es ist also rationell, die keltischen und germanischen namen dieser art in gleicher weise mit zu sprechen: denn wenn wir auch nicht behaupten, dasz die Römer sich der identität dieses sprachelements in namen beider zungen bewust gewesen seien, so müssen sie doch dieselbe quantität bei beiden gehört haben. COBLENZ. ERNST SCHWEIKERT.

(58.)

ZU CORNELIUS NEPOS.

Datames 6, 1 lesen wir: audit Pisidas quasdam copias adversus se parare. das pronomen quidam, welches nur die unbestimmtheit der bezeichnung ausdrückt, ist weder ein zahladjectivum, noch dürfte es, wenn es ein solches wäre, mit copiae 'truppen' verbunden werden, weil man eben nicht multae, plures, plurimae, paucae, quot, tot, sondern magnae, maiores, maximae, exiguae, quantae, tantae copiae sagte. 'gewisse streitkräfte' würden solche sein, über welche die kundschafter des Datames nichts näheres angeben können oder wollen; dies scheint mir aber Nepos nicht ausdrücken zu wollen. ich sehe in quasdam eine corruptel, die entstanden ist durch dittographie der letzten silbe von Pisidas und verschreibung von clam in dam, also: audit Pisidas clam copias adversus se parare. deshalb sendet Datames, ohne erst genauere erkundigungen einzuziehen, auf der stelle seinen sohn Arsideus mit einem heere dahin, um die heimlich betriebenen rüstungen wo möglich noch im keime zu ersticken. die gewöhnliche bedeutung von quidam bietet auch Hirtius de b. Gall. VIII 24, 2 quod ibi quasdam civitates in armis esse audiebat, eine stelle durch welche man verleitet werden könnte Pisidas quosdam vorzuschlagen. FERDINAND HOPPE.

GUMBINNEN.

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