Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts, Volum 5F. Mauke, 1861 |
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Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und ..., Volum 21;Volum 1883 Uten tilgangsbegrensning - 1883 |
Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und ..., Volum 17;Volum 1879 Uten tilgangsbegrensning - 1879 |
Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen ..., Volum 4 Uten tilgangsbegrensning - 1861 |
Vanlige uttrykk og setninger
actio Agnition allgemeinen Ansicht Anspruch Antritt Arbeit Ausdruck Ausschließlichkeit Ausübung Autorrecht Autors Bedeutung Begriff begründet Begründung beiden Bereicherung besonders bestimmten Beziehung bloße condictio culpa daher Delaten Delation deshalb dinglichen Dritten eben eigene Eigenthum einseitige einzelnen Empfänger enthält Entscheidung Erben Erbrecht Erbschaft Erfolg erhalten Erklärung erscheinen erst Erwerb Fall finden Folge Frage früher ganzen geben gegeben Gegenstand geistigen gemacht gerade Geschichte gleich großen Grund Handlung heredem hereditatem heres indem Inhalt Irrthum iure Jemand Juristen Klage kommt könnte lange legat Legatar lezten lichen liegt machen Mittel muß müßte Nachdruck namentlich Natur nothwendig oben öffentlichen Person petitio quae quod Recht rechtliche Rede Repudiation richtig römischen Rechts Sache Savigny Schaden Schuld Schuß Seite sine causa Sinne soll steht Stelle Thätigkeit Theil Tode überhaupt unserer Urheber Urheberrechts ursprünglichen Verleger Vermögen Verpflichtung Verzicht Weise weiter wenig Werk Willen wirklich Worte Zweck Zweifel
Populære avsnitt
Side 85 - Schade und der entgangene Gewinn nicht ersetzt werden, wenn der Beschädigte bei der Abwendung desselben sich selbst ein grobes Versehen hat zu Schulden kommen lassen. § 20. Ein dergleichen eigenes grobes Versehen des Beschädigten macht denselben aller Schadloshaltung verlustig, wenn der Schade nur aus einem mäßigen oder geringen Versehen deS Beschädigers entstanden ist. § 21. Der Ersatz des aus mäßigem oder geringem Versehen...
Side 81 - ... freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur...
Side 81 - Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen...
Side 80 - Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen.
Side 85 - Beschädigten nicht befreyt. §. 19. Hingegen darf der mittelbare Schade und der entgangne Gewinn nicht ersetzt werden, wenn der Beschädigte bey der Abwendung desselben sich selbst ein grobes Versehen hat zu Schulden kommen lassen. §. 20. Ein dergleichen eignes grobes...
Side 85 - ... Versehen des Beschädigten macht denselben aller Schadloshaltung verlustig, wenn der Schade nur aus einem mäßigen oder geringen Versehen des Beschädigers entstanden ist. §.21. Der Ersatz des aus mäßigem oder geringem Versehen entstandnen mittelbaren Schadens und entzognen Gewinns fällt schon alsdann weg, wenn der Beschädigte den Nachtheil durch Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit vermeiden konnte.
Side 357 - Privatdocent auftretend, erregte er nicht nur, sondern übertraf sofort alle Erwartungen; sein erstes Auftreten gewann ihm sofort unbedingten Beifall. Nur kurzer Zeit bedurfte es, und schon war auch sein Ruhm als juristischer Schriftsteller für alle Zeit begründet und entschieden.
Side 368 - Werden, der Entwicklung von innen heraus , einen so großen Fortschritt sie repmsentirt gegenüber der rationalistischen Geschichtsauffassung des vorigen Jahrhunderts, trug und trägt doch die Gefahr einer kaum minder großen Nennung nach der andern Seite in sich, nämlich die: den Werth und die Bedeutung der menschlichen Thatkraft, die Rolle, die der freie Entschluß, die Reflm'on und Absicht in der Geschichte spielen, ebenso zu unterschätzen, als jene Auf, fafsung sie überschätzte.
Side 374 - Zuhörern — zu einer Zeit, da ihn schon ein anhaltendes Nervenleiden drückte, für das er noch im selben Jahre, nach beschleunigter Beendigung seiner Vorlesungen, anderwärts Linderung suchen mußte. Und auch ich gestehe : ich habe nie und nirgend einen schöneren vollendeteren Lehrvortrag gehört.
Side 357 - Von liesem wurde er zuerst in das Rechtsstudium eingeführt, aber in so wenig ansprechender Weise, daß dieser Anfang ihn der Rechtswissenschaft leicht hätte entfremden mögen. Ganz gewonnen aber wurde er dieser Wissenschaft, nachdem er (1795) als sechzehnjähriger Jüngling die Universität Marburg bezogen.