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re-exported in the vessels of the other. And the same duties, bounties, and drawbacks shall be collected and allowed, whether such exportation or re-exportation be made in vessels of the one party or the other. Nor shall higher or other charges of any kind be imposed in the ports of the one party on vessels of the other, than are or shall be payable in the same ports by national vessels.

And further, it is agreed that no higher or other toll shall be levied or collected at Brunshausen or Stade, on the river Eibe, upon the tonnage or cargoes of vessels of the United States, than is levied and collected upon the tonnage and cargoes of vessels of the kingdom of Hanover; and the vessels of the United States shall be subjected to no charges, detention, or other inconvenience by the Hano. verian authorities, in passing the above-mentioned place, from which vessels of the kingdom of Hanover are or shall be exempt.

ARTICLE II.

The preceding article is not applicable to the coasting trade and navigation of the high contracting parties, which are respectively reserved by each exclusively to its own subjects or citizens.

be reciprocal.

in gleicher Weise auch in den Schiffen des andern Theils ausgeführt oder wiederausgeführt werden dürfen; und die nämlichen Abgaben, Vergutungen und Rückzahlungen sollen gehoben und bewiligt. werden, es mag die derartige Port charges to Ausfuhr oder Wieder-Ausfuhr in Schiffen des einen oder des anderen Theils geschehen; auch sollen keine höhere oder andere Abgaben irgend einer Art in den Häfen des einen Theils den Schiffen des andern Theils auferlegt werden, als welche in denselben Häfen von den einheimischen Schiffen zu entrichten sind oder sein werden.

No higher toll, &c, to be collect

the U.S. at Bruns.

on vessels of Han

Es wird ferner vereinbart, dass kein höherer oder ande- ed from vessels of rer Zoll zu Brunshausen oder hausen or Stade Stade an der Elbe, von dem than is collected Tonnengehalte oder den La- over. dungen von Schiffen der Vereinigten Staaten erhoben werden soll, als von dem Tonnengehalte und den Ladungen von Schiffen des Königreichs Hannover erhoben wird, und dass die Schiffe der Vereinigten Staaten keinen Lasten, Aufenthalt oder sonstigen Unannehmlichkeiten von den Hannoverschen Behörden bei der Vorbeifahrt an dem obgenannten Orte unterworfen werden sollen, wovon die Schiffe des Königreichs Hannover befreit sind oder werden.

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ARTIKEL III.

Von keinem der contrahi-renden Theile, noch von, in deren Namen oder unter deren Autorität handelnden Gesellschaften, Corporationen oder Agenten, soll, bei dem Ankaufe irgend eines gesetzlich eingeführten Handels-Artikels, wegen oder bezüglich der Nationalität des Schiffes,. in welchem ein solcher Artikel eingeführt worden, es mag dem einen oder dem andern Theile angehören, ein Vorrecht noch Vorzug gegeben werden.

ARTIKEL IV.

Das alte und barbarische Strandrecht soll rücksichtlich des den Unterthanen oder Bürgern der hohen contrahirenden Theile gehörenden Eigenthums gänzlich aufgehoben bleiben.

Wenn ein Schiff des einen Theils an den Küsten oder innerhalb der Besitzungen des andern Theils Schiffbruch erlitten bat, gestrandet oder sonst beschädigt ist, so sollen die respectiven Bürger oder Unterthanen, sowohl für sich als für ihre Schiffe und Sachen, den nämlichen Beistand erhalten, welcher den Einwohnern des Landes, wo der Unfall sich ereignet, gebührt haben würde.

Dieselben sollen gehalten sein, die nämlichen Abgaben und Bergelöhne zu entrichten, welche die besagten Einwohner in einem gleichen Falle zu zahlen schuldig wären.

Wenn die AusbesserungsArbeiten erforderlich machen, dass die Ladung ganz oder zum Theil gelöscht werden, so sollen sie von demjenigen,

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Die durch gegenwärtigen Vertrag den respectiven Schif fen der hohen contrahirenden Theile zugesicherten Privilegien sollen sich nur auf solche Schiffe erstrecken, welche innerhalb ihrer respectiven Gebiete erbaut, oder gesetzlich als Kriegs-Beute condemnirt oder wegen Bruchs der Municipal-Gesetze des einen oder des andern der hohen contrahirenden Theile für confiscirt erklärt sind, und welche ihren Unterthanen oder Bürgern ganz gehören.

Es wird ferner stipulirt, dass Schiffe des Königreichs Hannover ihre Mannschaften. aus allen Staaten des Deutschen Bundes wählen dürfen, sofern nur der Capitain eines jeden Schiff Unterthan des Königreichs Hannover ist.

ARTIKEL VI.

What vessels

the privileges of this treaty shall extend to.

Crews of Hanoverian vessels.

No higher or other duties to be

Es sollen keine höhere oder andere Abgaben auf imposed on the importation of ardie Einfuhr in die Verei- ticles into either nigten Staaten von Artikeln country, growth, produce, welche Erzeugnisse des Bo- or manufacture of

the

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dens oder des Gewerbfleisses des Königreichs Hannover oder seiner Fischereien sind, und keine höhere oder andere Abgaben auf die Einfuhr in das Königreich Hannover von Artikeln, welcheErzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleisses der Vereinigten Staaten und ihrer Fischereien sind, gelegt werden, als von den gleichen Artikeln, welche Erzeugnisse des Bodens oder des Gewerbfleisses irgend eines andern fremden Landes oder seiner Fischereien sind, zu entrichten sind oder sein werden.

Es sollen keine höhere oder andere Abgaben und Abgiften in den Vereinigten Staaten auf die Ausfuhr irgend

eines Artikels nach

dem Königreiche Hannover, noch in Hannover auf die Ausfuhr irgend eines Artikels nach den Vereinigten, Staaten gelegt werden, als diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleichen Artikel nach irgend einem andern fremden Landezu entrichten sind oder sein werden.

Es soll auf die Einfuhr oder Ausfuhr irgend eines Artikels, welcher Erzeugniss des Bodens oder des Gewerbfleisses des Königreichs Hannover oder seiner Fischereien, oder der Vereinigten Staaten oder ihrer Fischereien ist, aus oder nach den Häfen des besagten Konig reichs oder der besagten Vereinigten Staaten, kein Verbot gelegt werden, welches nicht ebenfalls auf alle anderen Mächte und Staaten sich erstreckt.

ARTICLE VII.

The high contracting parties engage, mutually, not to grant any particular favor to other nations in respect of navigation and duties of customs, which shall not immediately become common to the other party; who shall enjoy the same freely, if the concession was freely made, or on allowing a compensation, as near as possible, if the concession was conditional.

ARTICLE VIII.

In order to augment, by all the means at its bestowal, the commercial relations between the United States and Germany, the kingdom of Hanover hereby agrees to abolish the import duty on raw cotton, and also to abolish the exist ing transit duties upon leaves, stems, and strips of tobacco, in hogsheads or casks, raw cotton in bales or bags, whale oil in casks or barrels, and rice in tierces or half tierces.

ARTIKEL VII.

Die hohen contrahirenden Favors granted Theile verpflichten sich ge- other nations to by either party to genseitig, anderen Nationen become common. in Ansehung der Schiff-fahrt und der Zoll-Abgaben keine besondere Begünstigung zu verleihen, die nicht so fort auch dem anderen Theile zu gute kommet, welcher dieselbe unentgeltlich geniessen soll, wenn die Verleihung unentgeltlich erfolgt war, oder gegen Bewilligung einer möglichst gleich kommenden Vergütung, wenn die Verleihung gegen Bedingungen geschehen war.

ARTIKEL VIII.

transit duties on

co in leaves and

ed by Hanover.

Um durch alle zu seiner Impost and Verfügung stehenden Mittel raw cotton, tobac die Handels-Beziehungen stems, &c., oil, zwischen den Vereinigten and rice, abolish Staaten und Deutschland zu vermehren, versteht das Königreich Hannover hiemit sich dazu, die Eingangs-Abgabe von roher Baumwolle abzuschaffen und auch die bestehenden Durchgangs-Abgaben von Tabacks Blättern und Stengeln in Hogsheads oder Fässern, roher Baumwolle in Bales-or-Säcken, Wallfischthran in Fässern oder Tonnen und Reis in tierces oder halben tierces aufzuheben.

No Weser tolls

articles landed

And, further, the kingdom Ferner verpflichtet sich of Hanover obligates itself to das Königreich Hannover to be levied on levy no Weser tolls on the keine Weserzölle von den within the territories of Hanover; aforementioned articles, which vorerwähnten Artikeln zu are destined for, or landed in, erheben welche nach Häfen And upon cerports or other places within its oder andern Plätzen inner- tain condition the government of territory on the Weser; and halb seines Gebiets an der Hanover will abolish that toll it moreover agrees that if the Weser bestimmt sind oder on merchandise destined for ports States bordering upon said daselbst gelandet werden, and places river shall consent at any time, und will ausserdem, wenn other States;

in

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