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ihre Schiffe nur im Ausland fahren lassen, möglich, ihr Schiff in das deutsche Register und dadurch unter die deutsche Flagge zu bringen. Damit übereinstimmend hob die Begründung des Entwurfes des Binnenschiffahrtsgesetzes S. 43 ausdrücklich hervor, dafs seerechtlich die blofse Erklärung des Reeders, wo er sein Schiff eintragen lassen wolle, ausreichend sei. Die Änderung der Definition des Heimatshafens in § 480 H.B.G. („betrieben wird" statt wie früher in Art. 435 des alten H.G.B. und § 5 Abs. 2 d. Ges. vom 25. Oktober 1867 betrieben werden soll") wurde in der Denkschrift zum neuen H.G.B. S. 297 nur als redaktionelle Änderung bezeichnet, so dafs ich in meiner Darstellung im I. Band (s. Vorrede IX N. 2 S. 116, 433) annehmen durfte, dafs auch künftig an diesem Rechtszustand nichts geändert werde. Diese Ansicht lässt sich aber nach dem vorliegenden Gesetz nicht mehr in vollem Umfang aufrecht erhalten. Die Begründung zum § 6 führt zwar wieder aus: es bleibe für den Begriff des Heimatshafens 480 H.G.B. mafsgebend und dieses Gesetz habe keinen Unterschied von der in dem § 5 Ges. vom 25. Oktober 1867 gegebenen Begriffsbestimmung beabsichtigt. Aber gleichzeitig wird weiter und zwar zur Begründung des § 6 Abs. 1 ausgeführt, dafs für den Heimatshafen als wesentlich zu betrachten sei, dafs der Betrieb der Seefahrt von diesem Hafen aus geleitet werde, dass also die Reederei dort ihren Sitz habe, nicht wesentlich dagegen, ob diese Schiffe auch von diesem Hafen auslaufen und in denselben zurückkehren, so dafs also z. B. nur in Asien fahrende Schiffe in Hamburg eingetragen werden könnte, wenn nur die Reederei dort domiziliert sei. Von dieser Auffassung aus, welche auch in den Verhandlungen des Reichstages (s. I. Lesung in den Stenogr. Berichten des Reichstages 10. Legislaturper. 1. Session 1898/1900, II. S. 1689, 1690) von Bassermann und Frese als wünschenswert betont wurde, wenn auch der Wortlaut vielleicht anders verstanden werden könne, sind die neuen Vorschriften in § 6 gegeben und zu erklären. Da es nun nicht angeht, den Heimatshafen" im Sinne des H.G.B. grundsätzlich anders zu verstehen als im Sinn des Flaggengesetzes, so wird man davon ausgehen müssen, dafs nach beiden Gesetzen der Regel nach Heimatshafen der Hafen sei, wo die leitende Reederei ihren Sitz habe. Man wird aber ferner annehmen müssen, dafs in den Ausnahmefällen, in denen nach § 6 Abs. 2 die Wahl des Registers dem Reeder freigegeben ist, der Hafen, dessen Register gewählt wird, im Rechtssinn (d. h. sowohl nach H.G.B. wie Flaggengesetz) Heimatshafen wird, dafs also niemals ein von dem Heimatshafen" verschiedener „Registerhafen" vorhanden ist1). Eine solche

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1) Dies auch dann nicht, soweit für mehrere benachbarte Amtsgerichte das Schiffsregister vereinigt geführt wird (vgl. § 4 Ges.Schlufssatz). Denn jeder Hafen des Registerbezirks erscheint in diesem Fall als besonderer Heimatsund Registerhafen. Wird nach § 6 Abs. 2 das Register in einem solchen

Duplicität wird in den weiteren Bestimmungen des Flaggengesetzes offenbar abgelehnt. So schreibt § 7 Nr. 4 für alle Schiffe die Eintragung des Heimatshafens in das Register, § 17 die Führung des Namens des Heimatshafens am Heck jeden Schiffes vor, was nicht erklärlich wäre, wenn es Schiffe gäbe, welche wohl einen Registerhafen aber nicht einen bestimmten" Heimatshafen im Rechtssinn haben. Müfsten im Ausland wohnende deutsche Reeder den Namen ihres ausländischen Wohnorts anstatt des Namens des deutschen Registerhafens auf ihren Schiffen führen, so würde das in Seekriegen auch leicht Verdacht erwecken. So bezeichnete denn auch in dritter Lesung (Stenogr. Berichte III S. 2087) der Regierungsvertreter (Rothe) die Fälle des § 6 Abs. 2 als solche, in denen dem Reeder die Wahl des Heimatshafens freistehen mufs". Bassermann hielt in I. Lesung (Stenogr. Berichte II. S. 1689) allerdings noch eine ausdrückliche Bestimmung, dafs als Heimatshafen nur der Hafen gelte, wo das Schiff registriert ist, für erforderlich; eine solche ist offenbar nur deshalb fortgelassen, weil man sich überzeugte, dafs sich dies von selbst als Sinn des Gesetzes ergebe. Ebenso fordert das H.G.B. zwingend einen festen und sichtbaren Heimatshafen für alle Schiffe und einen solchen, der mit dem Registerhafen identisch sein mufs. Letzteres sprach Art. 435 Nr. 3 des alten H.G.B. ausdrücklich aus, und wenn dieser Artikel anch infolge der besonderen Flaggengesetze nicht mehr gilt, so geht daraus doch der Grundgedanke des ganzen Gesetzes hervor. Der Heimatshafen" ist namentlich von Bedeutung nach dem H.G.B. für:

a. den Gerichtsstand wegen persönlicher und dinglicher (auf Schiff und Fracht beschränkter) Ansprüche gegen die Reeder nach den SS 488, 508;

b. die Vollmacht des Schiffers §§ 526, 527, 680, 754 Nr. 6, 761; c. Dauer des Vertrages mit dem Schiffer und Anspruch desselben auf Rückbeförderung §§ 550, 551 Abs. 1, 553 Abs. 1 Nr. 12 la).

Dazu treten in betreff des Gerichtsstandes noch folgende Bestimmungen anderer Reichsgesetze : d. nach § 942 Abs. 2 der C.P.O. kann das „Amtsgericht des Heimatshafens" einstweilige Verfügungen erlassen, auf Grund deren eine Vormerkung in das Schiffsregister oder

Bezirk gewählt, so wird also auch anzugeben sein, welcher der zu einem Bezirk vereinigten Häfen gewählt wird. Der Reeder kann nach § 6 Abs. 2 jeden dieser wählen; dasselbe gilt, wenn von einer anderen einheitlichen landesgesetzlichen Registerbehörde für mehrere Heimatshäfen das Register geführt wird.

1a) In den Fällen der §§ 502, 506 H.G.B. konkurriert mit dem Heimatshafen der Hafen, wo die Reise endigt und die Mannschaft entlassen wird, beziehentlich jeder andere inländische Hafen. Auch wird in § 502 vorausgesetzt, dafs die Reise in dem Heimatshafen angetreten ist. Ist dies nicht der Fall, so fällt also die auf den Heimatshafen bezügliche Vorschrift fort. Die §§ 502, 506 a. a. O. bieten also auf keinen Fall Schwierigkeiten.

Widerspruch gegen die Richtigkeit des letzteren eingetragen werden soll;

e. nach § 1002 der C.P.O. kann das „Gericht des Heimatshafens" ein Aufgebot der Schiffsgläubiger mit der Wirkung der Auschliefsung sich nicht Meldender erlassen;

f. die Zwangsversteigerung des Schiffes soll in der Gerichtszeitung des Heimatshafens" publiciert werden, § 168 Ges., betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

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Der unter a bestimmte Gerichtsstand mufs für alle Schiffe vorhanden sein. Das Gesetz will keinen Fall anerkennen, in welchem (weil rein thatsächlich gedacht ein bestimmter Heimatshafen" fehlt) dieser Gerichtsstand nicht vorhanden wäre. Das Gesetz setzt auch voraus, dafs für deutsche Schiffe (selbst wenn die Reederei im Ausland ihren Sitz hat und das Schiff sich im Ausland befindet) dieser Gerichtsstand bei einem deutschen Gericht vorhanden ist, es soll die Möglichkeit vorhanden sein, Ansprüche von Gläubigern gegen ein deutsches Schiff stets vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Allerdings kann die Zwangsvollstreckung in das Schiff ihrer Natur nach nur dort stattfinden, wo sich das Schiff befindet (vgl. § 163 betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen). Es wird aber aus deutschen Urteilen gegen deutsche Schiffe auch im Ausland die Vollstreckung im Wege der Rechtshülfe zu erlangen oder gemäfs N. 7 S. 40 zu verfahren sein. Die unter d, e und f wiedergegebenen Bestimmungen verstehen ferner offenbar unter dem Gericht des Heimatshafens dasjenige Gericht, in dessen Schiffsregister das Schiff 2) verzeichnet steht. Es gehen dieselben von einer teilweisen Gleichstellung der Schiffe mit den Grundstücken und der Fiktion aus, dafs das Schiff als dort vorhanden angesehen wird, wo es registriert ist3) (vgl. §§ 978, 983 C.P.O. und Bd. I S. 104-113, 137). Auf derselben Fiktion

2) d. h. bei Vereinigung mehrerer Register verschiedener Amtsgerichtsbezirke zu einem das Amtsgericht des Hafens innerhalb dieser Bezirke, welcher als Heimatshafen gewählt ist, vgl. N. 1.

3) In § 942 Abs. 2 a. E. wird dem Gegner das Recht eingeräumt, zu verlangen, dafs dem Antragsteller eine Frist gesetzt werde, binnen deren er vor das Gericht der Hauptsache zur Verhandlung über die Rechtmäfsigkeit der Verfügung zu laden habe. Als Gericht der Hauptsache kann nur ein deutsches Gericht verstanden werden und dies kann, wenn sonst eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht vorhanden, nur das Gericht des Heimatshafens sein. Die §§ 488, 508 H.G.B. beziehen sich nicht auf Rechtsstreitigkeiten, welche das Eigentum der Schiffe oder Schiffshypotheken betreffen. Es mufs aber, soweit es sich um die Verpflichtung zur Bewilligung einer Eintragung in das deutsche Schiffsregister handelt, auch das Gericht des Heimats (Register-)Hafens zuständig sein. Diese Zuständigkeit ergiebt sich aus der allgemeinen Vorschrift des § 29 C.P.O., weil die Eintragung im Inland und dort, wo das Register sich befindet, zu bewirken ist. Handelt es sich um die Anfechtung einer früheren Eintragung, so wird die Zuständgkeit der Gerichte des Heimatshafens (Registerhafens) auf Grund des § 23 C.P.O. anzunehmen sein.

beruht auch die gesetzliche Möglichkeit der Verpfändung der Schiffe durch Eintragung des Pfandrechts in das Register (s. Bd. I S. 22). Wegen der Vollmacht des Schiffers und des Schiffskredits überhaupt mufs im Interesse Dritter an jedem Schiff der Hafen zu lesen sein, in welchem (der Regel nach) der Schiffer keine Geschäfte ohne besondere Vollmacht des Reeders abschliefsen darf und aus dessen Register alles Nähere über die Rechtsverhältnisse des Schiffes zu erfahren ist (vgl. Bd. I S. IX N. 2). Die bezüglichen Vorschriften (oben b) gelten bei uns zum Teil auch ausländischen Schiffen gegenüber (s. Bd. I S. 24 ff.), auch bei diesen ist es aber Regel, dafs sie den Namen des Hafens tragen, wo sie registriert sind. Es ist eine allgemein verbreitete Anschauung, dafs das Schiff dorthin gehört, wo es im Register steht. So besagt sect. 13 der englischen Merch Shipp. Act. von 1894: The port, at which a British ship is registered for the time being shall be considered her port of registry and the port, to which she belongs."

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obwohl in England freie Wahl des Registers stattfindet. Ähnlich deutet die französische Bezeichnung des Registerhafens als port d'attache auf eine Verknüpfung des Schiffes mit diesem Hafen hin. Freilich wird der Schiffer, der auf einem Schiff im Ausland wohnender deutscher Reeder angestellt ist, wenn der Registerhafen als Heimatshafen gilt, auch in dem Hafen gesetzliche Vollmacht besitzen, wo seine Reederei ihren Sitz hat. Aber diese Erweiterung der gesetzlichen Vollmacht wird an den ausländischen Plätzen der Regel nach durchaus zweck entsprechend sein. - Die oben unter c erwähnten Vorschriften, betr. die Beziehung des Heimatshafens zum Vertrag mit dem Schiffer, gehören nicht zum zwingenden Recht, können also, wenn in besonderem Fall bei Annahme einer Identität des Heimats- und Registerhafens ungeeignet, durch Vertrag abgeändert werden. Jedenfalls werden deutsche Schiffe der Regel nach von deutschen Kapitänen geführt, so dafs auch, wenn die Reederei im Ausland wohnt, jene Vorschriften an sich nicht ungeeignet sind.

Schaps, „Das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe nach dem Reichsgesetz vom 22. Juni 1899" im Archiv für öffentliches Recht Bd. XIV nimmt S. 537 ff. abweichend an, dafs in den Fällen des § 6 Abs. 2 Registerhafen und Heimatshafen zu unterscheiden seien. Aber wo ist denn in diesen Fällen der Heimatshafen, wenn die Betriebsleitung überhaupt in keinem Hafen oder nicht in einem bestimmten Hafen ihren Sitz hat? Er hält die Begriffsbestimmungen des Heimatshafens, von wo aus die Seefahrt betrieben werden. soll" (Flaggengesetz) und „von wo aus die Seefahrt betrieben wird" (H.G.B.) für etwas durchweg Verschiedenes. Wäre dies

richtig, so wäre auch in den Fällen des § 6 Abs. 1 eine Änderung des Registers nicht nötig, wenn thatsächlich nach der Eintragung die Seefahrt von einem anderen Hafen aus betrieben wird, als dem bei der Eintragung als Heimatshafen deklarierten Hafen Lewis-Boyens, Seerecht. II.

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(vgl. Schaps a. a. O. S. 538). Dies würde aber direkt der Vorschrift des § 13 widersprechen. Unzweifelhaft soll der Hafen Heimatshafen sein, wo der Mittelpunkt des Betriebes liegt. Es kommt nur darauf an, was man darunter zu verstehen hat. Kann darunter der Regel nach nur der Mittelpunkt der thatsächlichen Leitung des Betriebes verstanden werden, so steht doch nichts entgegen in den Fällen, wo es an einem festen Standort dieser Leitung fehlt oder dieser im Binnenland oder Ausland liegt, wo eben deshalb die Wahl des inländischen Registers freisteht, dieser letzteren die Bedeutung beizulegen, dafs durch Willenserklärung das Schiff dem Registerhafen in der Art angeschlossen wird, dafs dieser als Mittelpunkt des Betriebes im Rechtssinne (vgl. Entsch. des R.O.H.Ger. Bd. VI S. 83) und somit als Heimatshafen des Schiffes angesehen wird, gerade so wie nach der Praxis unter Herrschaft des früheren Gesetzes bei ausnahmslos freistehender Registerwahl der gewählte Registerhafen stets als Heimatshafen galt. Die von Schaps a. a. O. S. 541 aufgeworfene Frage, wie man sich in betreff derjenigen Schiffe zu verhalten habe, die schon jetzt gemäfs (nicht wie er schreibt entgegen") dem bisherigen Gesetz in einem anderen Hafen registriert sind als dem, von dem aus thatsächlich der Betrieb geleitet wird, ist so zu beantworten: dass, soweit dies in solchen Fällen geschehen ist, welche unter § 6 Abs. 2 des neuen Gesetzes zu bringen sind, eine Änderung nicht nötig ist, dafs dagegen, soweit Fälle des § 6 Abs. 1 vorliegen, die Registerbehörden allerdings verpflichtet sind, von amtswegen zu bewirken, dafs das Schiff in das Register gebracht wird, in welches es nach dem neuen Gesetz gehört. Das neue Gesetz unterwirft als zwingendes öffentliches Recht in Ermangelung entgegenstehender Bestimmung alle deutschen Schiffe mit seinem Inkrafttreten seinen Vorschriften. Soweit aus den bisherigen Anmeldungen bereits glaubhaft der nunmehr regelwidrige Zustand erhellt, sind neue Ermittelungen nicht nötig. Soweit Zweifel vorhanden, mufs durch amtliche Anfrage Klarheit geschaffen werden. Eine Anzeigepflicht aus § 13 Ges. ist nicht vorhanden, da es sich nicht um eine nach der Eintragung geschehene thatsächliche Änderung, sondern nur um eine rechtliche Änderung handelt.

2. Unter Anwendung der so gewonnenen Grundsätze ist § 6 im einzelnen auszulegen wie folgt:

Die Regel soll sein, dafs die Schiffe dort registriert werden, wo die leitende Reederei ihren Sitz, d. h. wo der Einzeln-Reeder oder der Korrespondentreeder wohnt, bei einer Handelsgesellschaft, wo das handelsrechtliche Domizil der letzteren sich befindet. Hat der Reeder mehrere Niederlassungen, so ist massgebend die Niederlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung), von welcher der Betrieb geleitet wird.

Diese Regel kann ihrer Natur nach nur dann angewandt werden, wenn die leitende Reederei ihren Sitz in einem Seehafen des Reichsgebietes oder an einer deutschen Seeschiffahrtsstrafse,

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