Sidebilder
PDF
ePub

nicht ausgeschlossen wird). Dadurch wird die Negociabilität desselben befördert. Das Namenskonnossement ist im übrigen von dem Orderkonnossement nicht verschieden, es ist namentlich auch wie dieses ein negociables Warenpapier, da die Vorschriften der §§ 647, 651 ff. auch für das Namenskonnossement gelten.

Das Namenskonnossement kann nur durch mündliche oder schriftliche Cession übertragen werden, vgl. Bem. Nr, 3 zu § 647. Ein auf dasselbe gesetztes Indossament kann Beweismittel für eine Cession sein (Seuff. Archiv XXIV Nr. 72). Gegen den Cessionar sind Einreden aus der Person des Cedenten und etwaiger weiterer Vormänner gemäfs § 404 B.G.B. zulässig. Ein solches Konnossement kann auch auf den eigenen Namen des Abladers gestellt werden, z. B. wenn derselbe am Bestimmungsort eine Niederlassung hat. Das

oder sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen."

§ 365: „In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Mafsgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen." Vgl. §§ 1004 ff. C.P. O.

Die Vorschrift des § 364 Abs. 3 gilt nach § 650 nicht blofs für Orderkonnossemente, sondern für alle Konnossemente. Auch ist die Vorschrift des § 364 Abs. 2 nur zum Teil, nämlich als dadurch Einreden aus der Person der Vormänner abgeschnitten werden, für das Orderkonnossement eigentümlich, im übrigen gelten dieselben Vorschriften nach § 651 auch für nicht an Order lautende Konnossemente. Nach den in § 365 citierten Vorschriften der Wechselordnung ist auch ein Blankoindossament mit voller Wirkung gültig, welches nach französischem Recht nur die Wirkung eines Prokuraindossaments hat (vgl. Bd. I S. 45 N. 34 und unten N. 12 zu § 647). Auch ein „Prokuraindossament" z. B. mit dem Zusatz „Nur zur Spedition" ist zulässig, ein solches hat nur die Wirkung einer Vollmacht, vgl. N. 1 zu § 614. Nach Art. 36 W.O. ist zwar der Besitz eines Konnossements mit fortlaufendem und zuletzt auf den Präsentanten lautendem Vollgiro oder mit Blankoindossament zur Legitimation prima facie hinreichend. Wie aber zum Übergang des persönlichen Wechselanspruchs nicht lediglich die Erlangung des Besitzes eines solchen Wechsels, sondern ein durch Indossament bethätigter, im Geben und Nehmen des Wechsels beruhender Wechsel vertrag nötig ist und daher gegen solchen Inhaber des Wechsels die Einrede zulässig ist, dafs er nicht durch einen solchen Vertrag den rechtmässigen Besitz des Wechsels erlangt habe, vgl. R.G.Entsch. V S. 82 ff., dieser Grundsatz auch in betreff der dinglichen Wirkung des Konnossements im Gesetz (§ 647) ausdrücklich bestätigt ist, so ist sowohl gegen den persönlichen Anspruch aus dem Konnossement gegen das Schiff wie gegen dingliche Ansprüche aus dem Konnossement die Einrede eines Besitzfehlers, z. B. des Diebstahls, der Hingabe zu einem anderen Zweck als zur Geltendmachung, der sich daraus ergebenden Rechte zulässig, vgl. R.G.Entsch. Bd. IV S. 147, 148, Jur. Wochenschr. 1900 S. 256 (Hans. XXI Nr. 48) Hans. V Nr. 137. Ist der Besitz in vorerwähnter Weise regelmäfsig von einem äufserlich legitimierten Vormann erworben, so schadet dessen fehlerhafter Besitzerwerb nur dann, wenn dieser dem Erwerber bekannt war. Wie weit ist das Schiff aber zur Erhebung der Einrede, also zur Beanstandung der Herausgabe der Ladung verpflichtet? hierüber s. Bem. Nr. 2 zu § 645.

Gesetz hebt besonders hervor, dafs das Konnossement auch auf den Namen des Schiffers selbst gestellt werden kann (z. B. wenn dieser für den Ablader am Bestimmungsort die Ladung kommissionsweise verkaufen soll), um Zweifel darüber, ob dies zulässig ist, wenn der Schiffer selbst das Konnossement zeichnet und somit mit sich selbst kontrahiert, auszuschliefsen (Prot. S. 4006).

Konnossemente, in welchen sich das Schiff zur Auslieferung an jeden Inhaber als Empfänger verpflichtet (In haberkonnossemente)) oder der Name des Empfängers in Blanco gelassen wird, sind in Deutschland nicht üblich, da durch das Blancoindossament (vgl. N. 1) eine Legitimation für jeden Inhaber hergestellt werden kann (Prot. S. 2212). Deshalb verpflichtet das Gesetz auch nicht zur Ausstellung solcher. Es ist aber auch nach deutschem Recht nicht gerade ausgeschlossen, die Konnossemente auf den Inhaber zu stellen (vgl. § 793 ff. B.G.B., Goldschmidt, Handbuch I, 2 S. 675), wenn Schiff und Ablader übereinstimmend diese Form vorziehen. Dieselbe hat namentlich den Nachteil, dafs das Schiff daraus in Anspruch genommen werden kann, wenn das Konnossement vor Aushändigung an den Ablader in unrechte Hände gelangt (vgl. § 794 B.G.B.), und auch für den Ablader ist es sicherer, wenn das Konnossement oder ein einzelnes Exemplar erst durch ihn selbst (mittelst Blancogiros) dem Inhaberpapier ähnlich wird). Über Aufgebot und Kraftloserklärung von Inhaberpapieren siehe §§ 799, 800 B.G.B.

2. Der Schiffer kann auch dann nicht die Ausstellung von Orderkonnossementen verweigern, wenn bei dem Frachtvertrag davon ausgegangen wurde, dafs der Befrachter selbst Empfänger sein werde. Denn daraus allein ist eine dem Gesetz entgegenstehende Vereinbarung nicht abzuleiten (R.O.H.G. XV Nr. 65).

3. Nach dem im Anhang z. d. Abschn. abgedruckten Gesetz vom 11. Juni 1900 ist jetzt auch bei uns ein Stempel für Konnossemente eingeführt, die Unterlassung der Stempelung zieht aber nur Stempelstrafe nach sich.

3) Konnossemente au porteur finden sich z. B. in England (Scrutton p. 129), Nordamerika (Civil code of Newyork sect. 1100), Frankreich (Art. 281), Belgien (Art. 40), Italien (Art. 555), Holland (Art. 508), Portugal (Art. 538), Spanien (Art. 708), Mexico (Art. 781), Chile (Art. 1051), Skandinavien ($134). Die englische Praxis hält es für zulässig, auf einem Inhaberkonnossement durch ein auf Namen lautendes Indossament die Inhaberqualität aufzuheben, Scrutton p. 130. Reine Namenskonnossemente sind auch nach den fremden Rechten nicht indossabel, vgl. Scrutton Art. 56, Lyon-Caen Nr. 701. Skandinavien (§ 134) sieht als solche nur die an, welche den ausdrücklichen Zusatz „nicht an Order" tragen, alle anderen sind indossabel. Konnossemente, die in England gezeichnet oder erfüllt werden, erfordern den englischen Stempel von 6 pence, in betreff dessen dasselbe gilt, wie in betreff des Stempels der Chartepartie, vgl. N. 2 zu § 557.

4) Auch bei einem Konnossement auf den Inhaber ist (vgl. N. 1) die Einrede zulässig, dafs der Besitz nicht rechtmäfsig erworben sei (§ 793 B.G.B.).

§ 645.

Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern.

Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.

1. Die §§ 645-650 behandeln die Voraussetzungen, unter denen der Schiffer im Löschungshafen dritten Konnossementsinhabern (nicht dem Ablader s. Bem. Nr. 1 zu § 646) die Ladung auszuliefern hat, sowie deren gegenseitigen Rechte. Unter Löschungshafen ist, wie die §§ 659, 660 ergeben, nur der Bestimmungshafen selbst zu verstehen einschliefslich eines solchen Vorhafens, in welchem infolge einer Klausel (Eisklausel, or so near u. s. w.) gelöscht wird, und einschliefslich der Reede, falls das Schiff wegen seines Tiefganges dort zu löschen berechtigt ist, R.G.Entsch. XIV Nr. 2. Bezüglich der Auslieferung in diesem Hafen gilt die Regel, dafs den Präsentanten auch nur eines Exemplars des Konnossements ausgeliefert werden mufs, so dafs also alle anderen Exemplare durch die erfolgte Auslieferung wertlos werden. Hat sich zuerst nur ein Inhaber eines Konnossementsexemplars gemeldet und ist das Schiff (z. B. wegen unberechtigter Beanstandung) diesem gegenüber in Verzug geraten, so haftet dasselbe diesem wegen des entstandenen Schadens, wenn sich nach Eintritt des Verzuges ein weiterer Konnossementsinhaber vor der thatsächlichen Auslieferung meldet, vgl. Hans. V Nr. 137, R.G.Entsch. Bd. 14 S. 12. Die Vorschrift des § 645 gilt auch dann, wenn die Ladung bereits der Quaianstalt oder, weil der Empfänger unbekannt war, einem Lagerhaus übergeben war (vgl. § 601), Scrutton p. 226.

2. Nur an den legitimierten Inhaber des Konnossements darf ausgeliefert werden (über „abgestempelte" Konnossemente s. Bem. Nr. 1 zu § 614), somit auch bei Ausstellung eines Namens konnossements an den darin bezeichneten Empfänger nur, wenn derselbe das Konnossement im Besitz hat und vorlegt (R.O.H.G. XV S. 228, vgl. §§ 647, 650). Hat derselbe seine Rechte weiter cediert (vgl. S. 326), so mufs die Echtheit der Cession geprüft werden; ist nacheinander an mehrere Personen cediert, so sind die §§ 407, 408 B.G.B. anzuwenden. Hat der in einem solchen Konnossement benannte Empfänger einem Dritten Vollmacht zum Empfang erteilt, so mufs der Schiffer die Gültigkeit der Vollmacht prüfen (Prot. S. 2237 ff.). Dagegen ist der Schiffer nach Art. 36 W.O. (§ 793 B.G.B.) nicht verpflichtet, bei einem Order- oder Inhaberkonnossement die Legitimation des durch dasselbe äufserlich legitimierten Präsentanten, auch nicht die Echtheit der Giros zu prüfen. Ist dem Schiffer aber bekannt, dafs in Wahrheit durch falsche Indossamente oder durch fehlerhaften Besitzerwerb (z. B. Diebstahl)

die äufserliche Legitimation beschafft ist, so mufs er eine ihm etwa hiernach zustehende Einrede (vgl. § 644 N. 2) geltend machen. Dies folgt hier aus dem Grundsatz des § 512; R.G.Entsch. Bd. 14 S. 7 berührt diese Fragen, läfst dieselben aber unentschieden 1) 2). Sind die Konnossemente verloren gegangen, so ist bei Namenskonnossementen nach § 659 Abs. 3 H.G.B. zu verfahren, bei Orderkonnossementen nach § 365 H.G.B., bei Inhaberkonnossementen nach § 800 B.G.B., vgl. auch über Hinterlegung § 601 H.G.B.

3. Über die Auslieferung in anderen Häfen als dem Bestimmungshafen s. §§ 659, 660.

4. Für die Legitimation ist der Inhalt des Begebungsvertrages (vgl. N. 2 zu § 644, Bem. Nr. 3 zu § 647) an sich gleichgültig. Liegt aber nur eine Vollmacht zur Empfangnahme zu Grunde und ist dies aus dem Konnossement oder den Umständen klar ersichtlich (vgl. Bem. Nr. 1 zu § 614), so erstreckt sich die Legitimation nicht auf sonstige obligatorische Ansprüche aus dem Konnossement (Schadensersatzansprüche aus den §§ 611 ff., 651 ff. gegen das Schiff, Ansprüche gegen Mitinteressenten Bem. Nr. 3c zu § 606) oder dingliche Klagen gegen Dritte (vgl. § 647), vgl. Jur. Wochenschr. 1900 S. 256 (Hans. XXI Nr. 48).

§ 646 *).

Melden sich mehrere legitimirte Konnossementsinhaber, so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen und die Konnossementsinhaber, die sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.

Er ist befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zu halten.

1. Die Vorschrift behandelt nur den Fall der Meldung mehrerer legitimierter Konnossementsinhaber, nicht den Fall der Konkurrenz des Abladers (oder dessen Konkursmasse) mit den letzteren. Dem Ablader kann das Recht einer stoppage in transitu zustehen oder er kann wenigstens ein Interesse daran haben, die

1) In betreff der Legitimation im Fall des Aufgebots von Konnossementsexemplaren s. § 365 in N. 1 zu § 644.

2) Nach englischer Praxis ist nur dann dem Schiff gestattet, unbedingt an den ersten Präsentanten auszuliefern, wenn dasselbe keine Kenntnis hat, of any other claims to the goods or knowledge of any other circumstances raising a reasonable suspicion that the claimant is not entitled to the goods, trotz der Klausel „being accomplished, the others to stand void", Serutton p. 226, Carver, sect. 469, 502. Auch Holland (Art. 513) verpflichtet den Schiffer, sich an das Gericht zu wenden, sobald er von Ansprüchen Anderer Kenntnis hat. Dagegen gilt durchgehends in den übrigen Rechten unsere Regel, vgl. Lyon-Caen Nr. 724, 727, Jacobs Nr. 217, 218, Goldschmidt I, 2 S. 694.

*) Im Art. 648 des alten H.G.B. heifst es im ersten Absatz „gerichtlich" statt in einem öffentlichen Lagerhaus", im zweiten Absatz: Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt" u. s. w.

"

Ablieferung zu hindern, damit ihm (für den Fall einer befürchteten Konkurseröffnung) das Recht nicht verloren geht. Ist er noch im Besitz eines Exemplars des Konnossements, so kann er in diesem Fall ebenso wenn er aus anderen Gründen die Herausgabe an den Käufer der Ladung hindern will dieses an einen Korrespondenten girieren und denselben anweisen, als Konnossementsinhaber sich zu melden (vgl. unten S. 327, 328). Dagegen nützt ihm blosse Einsendung eines weiteren Exemplars an den Schiffer nichts, der Schiffer darf Orders des Abladers nur gemäss § 659 befolgen, H.G.Z. XII Nr. 40. Aber unter Umständen kann der Ablader eine stoppage auch ohne Konnossement bewirken, s. Bem. Nr. 6 zu § 647.

2. Die Vorschrift findet sowohl Anwendung auf nicht indossable, wie auf indossable Konnos semente, da der Schiffer auch von denen der ersteren Art mehrere Exemplare auszustellen verpflichtet ist (Prot. S. 2237).

3. Dafs die mehreren Konnossementsinhaber sich wirklich gleichzeitig bei dem Schiffer melden, ist nicht erforderlich. Es genügt, dafs ein weiterer Konnossementsinhaber sich meldet, bevor der, der sich früher meldete, die Auslieferung der Ladung erlangt hat, also so lange diese sich noch an Bord des Schiffs oder zur Verfügung des letzteren am Quai befindet oder hinterlegt ist. Hat der Schiffer einen Teil der Ladung ausgeliefert, so greift die Vorschrift des Paragraphen hinsichtlich des noch nicht ausgelieferten Restes Platz (Prot. S. 2236 f.). War Auslieferungsorder erteilt (Konnossement abgestempelt), so mufs dieselbe widerrufen werden; s. jedoch N. 2 zu § 614 über nicht widerrufliche Anweisungen, die der Auslieferung gleich stehen, und N. 4B zu § 588 über den Verkehr am Quai. Es ist sicherer, die spätere Meldung direkt bei dem Schiff oder der Quaianstalt, statt bei dem Makler oder Expedienten, zu machen, um zu verhüten, dafs inzwischen (d. h. bis zum Eintreffen der Gegenorder) die Auslieferung erfolgt, da eine solche dem Schiff nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, vgl. H.G.Z. III Nr. 342. Hat die Quaianstalt vor der Präsentation eines anderen Exemplars bereits für den ersten Präsentanten das Frachtgut in Verwahrung genommen (z. B. ihm einen Lagerschein erteilt) oder auf seine Anweisung für einen Dritten, so steht dies der thatsächlichen Auslieferung gleich (vgl. §§ 854, 930 B.G.B.). Dies gilt namentlich von der Abstempelung sogenannter Konnossementsteilscheine in Hamburg durch die Quaiverwaltung, wodurch dieselbe erklärt, dafs sie das Gut für den Inhaber des Scheines verwahrt, vgl. Hans. XVI Nr. 26.

[ocr errors]

4. Selbstverständlich hört die Pflicht des Schiffers zur Hinterlegung auf, wenn die Konnossementsinhaber einig sind, dafs der Schiffer einem aus ihrer Mitte die Waren gebe", weil alsdann von einer Konkurrenz von Konnossementsinhabern nicht mehr die Rede sein kann, und ebenso, wenn dieselben übereinkommen, dafs die Waren bei einem Dritten hinterlegt werden, Lewis-Boyens, Seerecht. II.

21

« ForrigeFortsett »