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ein dingliches Rückforderungsrecht vorhanden sein. Dieses ändert die Pflicht des Schiffers aber nicht, die Ladung an den Konnossementsinhaber auszuliefern, vgl. R.G.Entsch. Bd. 39 S. 153. Es ist Sache des Eigentümers, nötigenfalls durch gerichtliche Schritte (Beschlagnahme des Konnossements) die Auslieferung zu hindern, vgl. Lyon-Caen Nr. 719 bis. Ein dingliches Rückforderungsrecht anderer Natur ist das Verfolgungsrecht (Hemmungsrecht), right of stoppage in transitu, welches dem nicht befriedigten Absender (Verkäufer oder Einkaufskommissionär) das Recht giebt, wegen einer nach Absendung eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Destinatärs (Käufers) die noch auf dem Transport befindlichen Güter trotz des übergegangenen Eigentums zurückzufordern. Dasselbe kann gegen jeden Inhaber, also auch gegen das Schiff, gerichtet werden 10). Diese dinglichen Rückforderungs

10) Bei uns kommen die Vorschriften der §§ 44, 46 (früher §§ 36, 38) Konk.Ordn. in Betracht: § 44 giebt im Fall des Konkurses des Destinatärs das Recht auf Rückforderung noch nicht vollständig bezahlter Waren, sofern dieselben nicht schon vor dem Konkurs an den Ort der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind; § 46 giebt unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf den Erlös der weiter veräusserten Waren, falls derselbe von dem Konkursverwalter eingezogen ist beziehentlich Anspruch auf Abtretung des Rechts auf die noch ausstehende Gegenleistung, wenn die Waren weiter veräussert waren.

Das Gesetz setzt Distanzkäufe voraus, findet also auch nicht Anwendung auf einen von dem Ort der Erfüllung aus im Auftrag des Käufers von dem Verkäufer beorderten Transport, R.G. Bd. 27 S. 87. Als Ort der Ablieferung" gilt jeder Platz, an welchem der Empfänger den Transport beendigt oder durch einen Vertreter beendigen läfst und neue Verfügungen über die Ware trifft (R.O.H.G. VI S. 305), die Ablieferung ist also auch dann geschehen, wenn der Empfänger, bevor das Gut den ursprünglichen Bestimmungsort erreicht, dem von ihm selbst beauftragten Spediteur oder dem vom Absender beauftragten Spediteur mit Zustimmung des letzteren solche Verfügungen erteilt, Hans. XX Nr. 1.

Wann in dem Verkehr am Quai die Quaianstalt als Vertreter des Empfängers anzusehen, also durch deren Gewahrsam der transitus beendet, s. N. 4 zu § 588, Bem. Nr. 3 zu § 646, vgl. auch Scrutton p. 151. Der Vertrag selbst wird nicht aufgehoben, es kann daher die Konkursmasse durch Zahlung des vollen Preises die Rückforderung abwenden (§ 17 Konk.Ordn.).

Nach den fremden Rechten ist regelmäfsig das Recht der stoppage schon bei einer blofsen Insolvenzerklärung (Zahlungseinstellung) des Käufers, nicht erst bei seiner Konkurseröffnung vorhanden, so in England Scrutton p. 139 ff., Nordamerika Parsons I p. 476 ff., Civil Code of New York sect. 1707, Frankreich (Art. 576), Holland (Art. 232, Skandinavien (§ 166), ebenso in Rufsland und Polen vgl. R.G.Entsch. Bd. 41 Nr. 84; einige Rechte gestatten die Rückforderung nicht blofs in transitu, sondern auch kurze Zeit, nachdem die Ware in Gewahrsam des Schuldners gelangt ist, so in Holland 30 Tage (Art. 232), vorausgesetzt, dafs die Ware noch unverändert in der Masse sich befindet, vgl. Goldschmidt, Handbuch I, 2 S. 864 ff., auch Goldschmidts Zeitschr. Bd. 41 S. 183. Bisweilen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn für den Kaufpreis Wechsel oder andere Handelspapiere gegeben sind, so in Rufsland und Holland Goldschmidt a. a. O. S. 865. Auf die Rechte gutgläubiger Konnossementserwerber anzuwendendes Recht s. Bd. I S. 46 N. 35 dieses Kommentars, im übrigen R.G.Entsch. Bd. 41 Nr. 84.

rechte gewähren gegenüber der Konkursmasse des Destinatärs ein Aussonderungsrecht. Es wird aber die Geltendmachung dieser Rechte (ebenso wie die fremder Eigentumsansprüche s. oben Bem. Nr. 5) durch den gutgläubigen Erwerb 11) des Eigentums des Ladungsguts mittelst weiterer Übertragung des Konnossements an dritte Personen gehindert (vgl. jedoch § 46 Konkursordn. in N. 10) und durch in gleicher Weise sich vollziehenden gutgläubigen Erwerb von vertragsmäfsigen Pfandrechten an demselben beschränkt, endlich auch durch inzwischen entstandene gesetzliche Pfandrechte (namentlich des Verfrachters und Spediteurs), vgl. R.G.Entsch. Bd. 8 S. 81 ff., Bd. 32 S. 20, nicht aber durch das Zurückbehaltungsrecht aus § 369 H.G.B. vgl. § 369 Abs. 2 und R.G.Entsch. Bd. 8 S. 81. Wird dem Schiff gegenüber das Verfolgungsrecht von dem Ablader ohne Vorlegung von Konnossementen geltend gemacht, so darf der Schiffer zwar (vgl. § 659) die Ladung auch ihm nicht ausliefern, er mufs dieselbe aber zurückhalten und nötigenfalls in einem öffentlichen Lagerhause niederlegen, also ebenso wie im Fall des § 646 den Beteiligten überlassen, ihre Ansprüche gerichtlich zu verfolgen. § 372 B.G.B., § 512 H.G.B., Scrutton p. 133.

7. Nach unserem Recht fällt der Ubergang der Gefahr bei dem Kauf nicht immer mit der Übergabe der Ware, also auch nicht mit der Hingabe des Konnossements zusammen; vgl. Art. 345 des alten H.G.B. und § 447 B.G.B., wonach die Gefahr bei Distanzkäufen der Regel nach schon mit der Abladung übergeht 12).

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11) Wann ist der gute Glaube ausgeschlossen? Voigt im Neuen Archiv f. H.R. III S. 277, 287, 321, IV S. 461 ff., R.O.H.G.Entsch. B. 24 S. 353, R.G.Entsch. Bd. 32 S. 19 ff. Danach ist neben der Kenntnis, dafs die Ladung unbezahlt ist, nötig Kenntnis von Thatsachen, aus denen der Erwerber entnehmen konnte und mufste, dafs der Destinatär in einer Lage sei, welche die Konkurseröffnung vor dem Eintreffen der Ladung erwarten liefs, dafs er die Ladung, ohne die Absicht sie zu bezahlen, nur gekauft hat, um durch Veräufserung oder Verpfändung" sich Geld zu verschaffen. Ähnlich Scrutton p. 144, übrigens wird in England gutgläubiger entgeltlicher Erwerb (on valuable consideration) verlangt Factors Act sect. 10, Scrutton l. c. 12) Das englische Recht stimmt in betreff der dinglichen Wirkung der Übergabe von Konnossementen mit dem deutschen Recht überein. Begründet wird diese Wirkung auf Handelsgewohnheitsrecht, dieselbe ist aber auch anerkannt in der im übrigen nur von dem Übergang der persönlichen Rechte und Pflichten handelnden bills of lading act vom 14. August 1855 (18 & 19 Victoria c. 111) verbis „whereas by the custom of merchants a bill of lading of goods being transferable by indorsement, the property (worunter nicht blofs Eigentum zu verstehen ist) may thereby pass to the indorsee". Es kommen jetzt namentlich die Bestimmungen der Factors Act von 1889 (52 & 53 Victoria c. 45) in Betracht. Danach werden als Warenpapier (document of title) nur solche Konnossemente angesehen, welche durch Indossament oder Übergabe den Inhaber des Papiers ermächtigen (or purport to authorize) to transfer or receive goods thereby represented, also nicht blofse Namenskonnossemente Factors Act sect. 1 vide Scrutton Art. 56; es mufs das Konnossement lauten „to ordre" oder „to ordre or assigns" oder auf den Namen des Abladers oder Empfängers mit dem Zusatz „or assigns", vgl. Abbott

§ 648.

Sind mehrere Exemplare eines an Order lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhaber des einen Exemplars

p. 699. Dabei ist jedoch zu beachten, dafs die Hingabe der Namenskonnossemente das Eigentum nach allgemeinen Grundsätzen des common law (wonach bei Distanzkäufen durch die Abladung in das Schiff für einen bestimmten Destinatär das Eigentum, oder wenn der Ablader nicht Eigentümer war, das ihm zustehende Recht auf diesen übergeht) überträgt, aber der Destinatär kann nicht durch Cession weiteren Besitz der Ladung übertragen, also dieselbe auch nicht in dieser Art verpfänden (vgl. den Fall Henderson c. a. Comptoir Escompte bei Abbott p. 367). Der blofsen Ausstellung eines Namenskonnossements nach Verladung wird wenigstens in England diese Wirkung nicht beigelegt (es sei denn, dafs der Ablader blofser Agent des Destinatärs ist), das Schiff darf daher an den benannten Empfänger nicht ausliefern, wenn dieser nicht das Konnossement vorlegen kann, vgl. den Fall the Stettin" und Carver, sect. 485, Leggett, Bills of Lading p. 652 ff, anders amerikanische Entscheidungen (bei Parsons I p. 195 N. 1). Die Warenpapiere dienen nach sect 1 der Factors Act as proof of the possession or control of goods. Nach sect. 8 soll die Übergabe des Konnossements under any sale, pledge, or other disposition thereof or under agreement for sale u. s. w. seitens eines Veräufserers, der bereits früher dieselbe Sache veräussert hatte to any person receiving the same in good faith and without notice of a previous sale, have the same effect as if the person making the transfer were expressly authorized by the owner of the goods to make the same. Ebenso schützt sect. 9 jeden gutgläubigen weiteren Erwerber des Konnossements gegen Ansprüche eines Vormanns aus Eigentumsvorbehalten oder liens. Sect. 2 bis 7 schützen gutgläubige Erwerber von Konnossementen, welchen nicht direkt von dem Eigentümer oder früheren Eigentümern der Ladung, sondern von einem „mercantile agent", der mit Willen des Eigentümers im Besitz der Konnossemente ist, entgeltlich (gegen baren Vorschufs, Waren, Warenpapiere oder andere valuable consideration) die Konnossemente veräussert oder verpfändet werden, vgl. im übrigen Scrutton Art 56 ff, Leggett, Bills of Lading 1. c., Carver, sect. 486 ff. Die Nordamerikanische Rechtsprechung gelangt ohne besondere Gesetze zu ähnlichen Resultaten, vgl. Desty §§ 226, 227, Parsons I p. 195. Auch die französische Praxis erkennt denselben Grundsatz an und zwar bei jedem Konnossement, also auch bei dem Namenskonnossement, vgl. Lyon-Caen Nr. 713 ff., Desjardins Nr. 939, 944, Jacobs Nr. 216; da aber das Blancokonnossement des an Order lautenden Konnossements nur die Wirkung einer Vollmacht hat (vgl. § 644 N. 2), so hat die Übergabe des nur in Blanco indossierten Konnossements nur die Wirkung einer Übergabe des Machtgebers und das Mandat erlischt, wie ein sonstiges Mandat, also namentlich durch Konkurs des Machtgebers Lyon-Caen Nr. 716. Die Ausstellung eines Konnossements auf den Namen des Destinatärs oder dessen Order entzieht dem Ablader bereits die Verfügung und überträgt dieselbe an den Destinatär, Lyon - Caën Nr. 701. Das Eigentum der Ladung geht nach den Art. 1138, 1583 Code civil schon durch den Verkauf und die Individualisierung der Ware, also durch Abladung an den Käufer über, auch ohne Hingabe des Konnossements, aber der Ablader behält den Besitz und die Verfügung, so lange er ein an seine Order oder auf den Inhaber lautendes Konnossement in Händen hat, er kann an gutgläubige Dritte veräussern (Art. 1141 Code civil) und verpfänden, welche in derselben Weise weiter verfügen können. Wird ein Konnossement verpfändet, so hat nach dem Gesetz vom 19. Februar 1889 (Art. 2) der Pfandnehmer auch ein Pfandrecht an der Versicherungssumme, jedoch kann der gutgläubige Versicherer gültig an den Versicherten zahlen, wenn dieser im Besitz der Police geblieben ist, Lyon-Caën Nr. 715. Das belgische H.G.B. Art. 44 bestimmt ausdrücklich: „Le porteur du con

die im § 647 bezeichneten Wirkungen der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheile desjenigen nicht geltend gemacht werden. welcher auf Grund eines anderen Exemplars gemäss § 645 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben worden ist.

Die §§ 648, 649 ordnen die Kollision mehrerer Konnossementsinhaber untereinander, nachdem die §§ 645, 646 vorgeschrieben haben, wie der Schiffer sich zu verhalten hat 1). § 648 schneidet demjenigen gegenüber, welcher gemäfs § 645 die Auslieferung erlangte, die Ansprüche aller anderen Inhaber ab. Wer ein einzelnes Konnossementsexemplar erwirkt, mufs wissen, dafs er von dieser Gefahr bedroht ist. Sein Recht erscheint als resolutiv, durch frühere Realisierung eines anderen Exemplars bedingt, auch dann, wenn der Präsentant des letzteren von der früheren Begebung eines Exemplars an ihn Kenntnis hatte. Da auf den Konnossementen die Zahl der ausgestellten Exemplare vermerkt ist, ist ihm diese Gefahr bekannt. Fehlt diese Angabe, hat er Ansprüche gegen das Schiff auf Schadensersatz, vgl. im übrigen, namentlich darüber, dafs die Vorschrift nicht gegenüber dem Ablader und dessen Gläubigern gilt, Bem. Nr. 3 zu § 647. Wie weit Ansprüche von dritten Eigentümern des Ladungsgutes gegen den Nichteigentümer, der die Auslieferung erlangt hat, zulässig oder von besser zum Besitz des Papiers oder der Ladung berechtigten, s. Bem. Nr. 5 und 6 zu § 647, Ausländisches Recht s. N. 1 zu § 649.

nossement même en vertu d'un endossement blanc, a seul le droit de se faire delivrer le chargement par le capitaine." Auf Grund dessen wird dort und zwar auch bei Blancoindossierung die dingliche Wirkung in derselben Weise anerkannt, Jacobs Nr. 216. Italien (Art. 555) legt dem Erwerb des Konnossements durch Indossament gleiche Wirkung wie dem Erwerb eines Wechsels bei (d. h. nach Art. 256 Übertragung des Eigentums des Wechsels und aller damit zusammenhängenden Rechte). Spanien (Art. 708), Mexico (Art. 783) enthalten die Vorschrift, dafs bei Order- und Inhaberkonnossementen alle Rechte und Ansprüche bezüglich der darin bezeichneten Waren, welche der Übertragende besafs, auf den Erwerber übergehen, ähnlich Argentinien (Art. 1035). Chile (Art. 149) erklärt, dafs bei dem Handelskauf die Auslieferung der verkauften Sache schon geschehe durch die Behändigung des Konnossements, Frachtbriefes oder Faktura. Brasilien (Art. 200) ähnlich, fordert im Konnossement aber den Zusatz „per conto". d. h. für Rechnung, und läfst binnen drei Tagen einen Widerspruch des Käufers zu, weil damit auch die Gefahr auf ihn übergeht.

Die meisten übrigen Gesetze enthalten ausdrückliche Vorschriften nicht. Es ist aber wenigstens für Order- und Inhaberkonnossemente in der That der Grundsatz der dinglichen Wirkung der Konnossementsübergabe als allgemein anerkannt anzusehen, insbesondere auch nach den skandinavi schen Seegesetzen. welche die Frage der Wissenschaft überlassen haben, vgl. Bentzon, Foreläsninger over den danske Söret 1895 II S. 102 ff.

1) Die §§ 648, 649 beziehen sich nur auf Orderkonnossemente, sind aber sinngemäfs auch auf Inhaberkonnossemente anwendbar. Dagegen gelten bei der Kollision mehrerer Cessionare eines Namenskonnossements nur die Regeln des bürgerlichen Rechts, vgl. § 408 B.G.B., da hier immer nur ein und derselbe Konnossementsanspruch vorhanden ist.

§ 649.

Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnossementsinhabern, soweit die von ihnen auf Grund der Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte einander entgegenstehen, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormanne, welcher mehrere Konnossementsexemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben worden ist, da/s sie zur Empfangnahme der Güter legitimirt wurde.

Bei dem nach einem anderen Orte übersendeten Exemplare wird die Zeit der Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt.

1. Hat keiner zuerst die Auslieferung erlangt, so entspricht die in Abs. 1 getroffene Entscheidung der Besitztheorie. Die Bestimmung greift aber nur dann Platz, wenn wirklich eine Kollision der Rechte der einzelnen Inhaber vorliegt, also z. B. nicht, wenn zuerst A dem B das eine Exemplar verpfändet und dann mit Vorbehalt dieses Pfandes das zweite an C giebt, s. hierüber und vgl. überhaupt Bem. Nr. 3 zu § 647.

2. Abs. 2 entspricht dem Art. 321 alten H.G.B. (vgl. Prot. S. 4034), an dessen Stelle nunmehr § 130 B.G.B. mit dem entgegengesetzten Princip getreten ist. Wird ein Vertrag über die Ware oder das Konnossement erst gleichzeitig mit Übersendung offeriert, so kommt der Vertrag nicht zu stande, wenn vorher oder gleichzeitig (z. B. telegraphisch) Widerruf erfolgt. Trotzdem bleibt die Übergabe des Konnossements an sich wirksam. Der Adressat ist nur dem Vormann gegenüber verpflichtet, das Konnossement zurückzugeben.

3. Über den Fall, wenn die verschiedenen Exemplare von dem gemeinschaftlichen Vormann gleichzeitig übertragen sind, s. Bem. Nr. 3 a. E. zu § 647.

Über den Fall, wenn der Schiffer verschiedenen Personen nacheinander Konnossemente giebt und diese dieselben weiter begeben, ferner über die Rechte dritter Eigentümer des Ladungsgutes gegenüber Konnossementsinhabern s. Bem. Nr. 5 zu § 6471).

1) In England wird die Regel unseres § 648, dafs die thatsächliche Auslieferung an den Inhaber eines später von dem Ablader (oder anderem gemeinschaftlichen Vormann) begebenen Exemplars alle Rechte der Inhaber des zuerst vou ihm begebenen Exemplars überwindet, nicht anerkannt. Letzterem steht daher als dem besser Berechtigten ein Anspruch auf Herausgabe der Ladung gegen den ersteren zu, vgl. Fall Barber c./a. Meyerstein, Scrutton p. 226, Carver, sect. 503. Es gilt also dort die Regel des § 649 ohne jede Einschränkung, In Frankreich befolgt man in der Praxis die gleichen Regeln wie England. Lyon-Caen nimmt jedoch in betreff des Faustpfandgläubigers Verlust seines Rechtes durch Auslieferung an den Inhaber eines anderen Exemplars an, da das Faustpfand Fortdauer des Besitzes voraussetze, vgl. Lyon-Caen Nr. 726, 727. Desjardins

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