Sidebilder
PDF
ePub

Gegenansprüche des Empfängers befriedigen mufste, die laut Frachtvertrag nicht bestanden. Das Gesetz entscheidet damit aber nicht die Frage, ob und inwieweit der Frachtvertrag durch das Konnossement selbst geändert werden kann. Der preufsische Entwurf ging (Motive S. 467) davon aus: es sei anzunehmen, dafs Schiffer und Ablader die „Chartepartie" haben aufheben wollen, soweit ersteres abweichende Bestimmungen enthalte. Ein entsprechender Zusatz zum Art. 486 des Entwurfs, welcher aber nicht blofs von der Chartepartie, sondern allgemein von dem Frachtvertrag spricht (ähnlich zum Art. 415 in betreff des Ladescheines), ist nicht in das Gesetz aufgenommen. Die Gründe sind in den Protokollen nicht hervorgehoben (vgl. Prot. S. 1242, 1247, 2228), liegen aber klar zu Tage. Es ist unmöglich, das Verhältnis des Konnossements zur Chartepartie einheitlich zu regeln und, wie Goldschmidt a. a. O. S. 676 will, eine Präsumtion für die Änderung aufzustellen, es muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob in der That durch Aufnahme abweichender Bestimmungen in das Konnossement auch der Frachtvertrag geändert werden konnte und sollte (vgl. R.O.H.G. XVII S. 73, v. Hahn, Kommentar II zu Art. 415 § 2). Bei der Stückgüterfracht wird man regelmäfsig annehmen, dafs das Konnossement dem Frachtvertrag nicht widerstreiten sollte, also bei abweichendem Inhalt denselben ändert (vgl. Bem. Nr. 8 zu § 556) 12). Bei der Verfrachtung im Ganzen ist umgekehrt diese Annahme absolut da ausgeschlossen, wo den Konnossementen Unterverfrachtungen zu Grunde liegen In den übrigen Fällen ist zu erwägen, dass der Regel nach der Ablader, mit welchem der Inhalt der Konnossemente von dem Schiffer vereinbart wird, ohne besondere Vollmacht nicht befugt sein kann, den Frachtvertrag zu ändern, da der Befrachter ihm nur die Abladung anvertraut hat, welche derartige Änderung keineswegs gewöhnlich mit sich bringt (vgl. Bem. Nr. 5 zu § 556). Ohne besondere Vollmacht kann er also höchstens den bisherigen Frachtvertrag ergänzen oder durch Angaben im Konnossement (Mafs, Gewicht) auf denselben einwirken, vgl. Bem. zu § 620. Ist aber der Befrachter selbst oder ein mit allgemeiner Vollmacht versehener Vertreter der Ablader, so ist die Möglichkeit einer Abänderung des Frachtvertrages durch das Konnossement vorhanden, es ist dann nach den Umständen des

12) Die nur im Stückgüterverkehr vorkommenden Durchgangskonnos semente enthalten in betreff der Weiterbeförderung des Ladungsgutes über das Endziel des ersten Schiffes hinaus Zusätze, auf die auch der Grundsatz des § 651 anwendbar bleibt, d. h. der Inhaber des Konnossements hat ein unmittelbares Recht auf Weiterbeförderung gemäfs des Inhalts desselben, vgl. Bem. Nr. 6 zu § 556. Wenn der unterzeichnende Schiffsvertreter zugleich in Vollmacht der übrigen an dem Transport beteiligten Schiffe unterschreibt, von denen jedes nur für seine Strecke haftet, so können in einer Urkunde kombinierte Konnossemente und Frachtverträge vorliegen, vgl. Bem. Nr. 10 zn § 642. Die Natur des Konnossements, soweit die Urkunde ein solches bleibt, wird dadurch nicht berührt.

Falles zu erwägen, ob thatsächlich der Wille dahin ging oder ob aus anderen Gründen das Konnossement abweicht.

7. Über den Inhalt des Konnossements hinausgehende Ansprüche aus dem Receptum stehen nur dem Ablader, nicht dem Konnossementsinhaber als Empfänger zu. Dem letzteren ist nur das abzuliefern, was auf das Konnossement angeliefert und durch dieses identifiziert wird. Zur Feststellung des letzteren können, abgesehen von dem Merkzeichen 18), die Mengeangaben (Zahl, Mafs, Gewicht) des Konnossements geeignet sein, selbst wenn der Schiffer dieselben nicht kontrolliert und daher mit Klausel gezeichnet hat, vgl. R.O.H.G.Entsch. XIV S. 296. Jedoch ist zu beachten, dafs ein Mehr an Mafs oder Gewicht bei Ankunft nicht immer ein Mehr bei der Übernahme beweist, da auf der Reise bei vielen Waren sich Mafs oder Gewicht ändert. Aufserdem kann die Abweichung auf einem ersichtlichen Versehen (falsa demonstratio) beruhen, welches jedenfalls vorliegt, wenn die ganze Ladung für einen Empfänger bestimmt und auf ein Konnossement abgeladen ist 14). Abgesehen von solchen Fällen, darf das Schiff das Mehr nicht ohne Anweisung des Abladers an den Konnossementsinhaber abliefern, vgl. Bem. Nr. 5 zu 556 bei N. 915).

13) Vgl. oben Bem. Nr. 2.

14) Eine solche lediglich unrichtige Angabe nimmt O.L.G. Hamburg (12. April 1882 Hans. III Nr. 83) auch in einem Fall an, wo das Konnossement nur über 2627 Sack Mais lautete, während thatsächlich 64 Sack mehr mit demselben Merkzeichen abgeladen waren, für die ein anderes Konnossement nicht vorhanden war. Als Regel läfst sich diese Entscheidung jedenfalls nicht verwerten.

15) Die in § 651 unseres H.G.B. enthaltenen Grundsätze gelten auf dem ganzen Kontinent. Der französische Code de commerce (Art. 283), mit welchem Belgien (Art. 42), Italien (Art. 558), Rumänien (Art. 568), Holland (Art. 512), Spanien (Art. 709) übereinstimmen, sagt: „Le connaissement rédigé dans la forme ci-dessus prescrite fait foi entre toutes les parties interessées au chargement et entre elles et les assureurs;" es wird diese Vorschrift so ausgelegt, dafs gegen dritte gutgläubige Inhaber dem Schiff kein Gegenbeweis zulässig sei und der Inhalt dem Destinatär gegenüber, soweit nicht die Chartepartie (was durch die generelle Klausel in vollem Umfang geschehen kann) bezogen ist, allein entscheidend ist, vgl. Jacobs Nr. 211, 202 g., Lyon-Caen Nr. 708, 710. Dies gilt auch, falls das Konnossement nicht alles, was es gesetzlich enthalten soll, wohl aber das Wesentliche enthält c. irregulier), Lyon-Caën Nr. 707, Jacobs Nr. 212. Portugal (Art. 540) sagt ausdrücklich: „Arglist des Abladers kann dem dritten Inhaber gegenüber nicht eingewandt werden." Die skandinavischen Seegesetze (§ 144), Finnland (Art. 89, 112) entsprechen direkt unserem Gesetz. Auch in einem Teile Südamerikas gelten dieselben Gesetze, vgl. z. B. Brasilien (Art. 588), Mexico (Art. 784). Dagegen will Chile (Art. 1061) anscheinend ohne Beschränkung den Beweis des Betruges oder einer Kollusion zulassen, Argentinien (Art. 1033) behält allgemein den Reedern den Gegenbeweis vor. In England und Nordamerika geht man davon aus, dafs grundsätzlich alle statements" des Konnossements in seiner Eigenschaft als Empfangschein (receipt) Gegenbeweis zulassen, auch Dritten gegenüber, dass dem Schiffer oder einem Expedienten insbesondere die Vollmacht fehle, vor Übernahme resp. Abladung Konnossemente zu zeichnen, dieselben (ebenso

$ 652.

Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung der übernommenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, der sich aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung ergiebt.

1. Die §§ 652 und 653 enthalten Folgerungen aus dem im § 651 aufgestellten Grundsatz und Anwendungen desselben. Festzuhalten ist dabei, dafs der Schiffer schon aus der Übernahme (Receptum) verpflichtet ist, das im Konnossement identifizierte Ladungsgut (s. Bem. Nr. 7 zu § 651) in gleicher Beschaffenheit wie übernommen abzuliefern, soweit er sich nicht zu exkulpieren vermag. Von dieser Pflicht wird er auch dadurch nicht frei, wenn diese Beschaffenheit (oder Gattung) im Konnossement nicht oder anders angegeben ist. Hat er also z. B. gesunden und trockenen Weizen übernommen, so darf er nicht feuchten Weizen mit Geruch abliefern, selbst wenn er denselben so im Konnossement bezeichnet hätte. Wird unterwegs der Weizen infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes wirklich feucht, so haftet er trotz des Konnossements, vgl. R.O.H.G.Entsch. III S. 25. Legt er aber im Konnossement dem Ladungsgut eine Bezeichnung bei,

-

nochmalige Konnossemente über Ladung, über welche schon früher Konnossemente gezeichnet waren) also die Reeder nicht verpflichten diesen gegenüber liegt dann nur prima facie evidence vor -, es sei denn, dafs laut Frachtvertrag ausdrücklich stipuliert ist, dafs die Konnossemente „conclusive evidence" erbringen sollen. Aber auch der Person, welche selbst gezeichnet hat (Schiffer, Expedient oder Reeder), steht, falls nicht ausdrücklich in dieser Weise der Gegenbeweis ausgeschlossen ist, der Beweis offen, dafs die Ladung in Wahrheit nicht abgeladen oder übernommen war, jedoch gelten ihnen gegenüber Konnossemente, welche Abladung (shipment) bezeugen, wenn die Ladung noch nicht an Bord, aber doch übernommen war, oder später übernommen oder abgeladen wurde. In England hat daran zu Gunsten Dritter, die entgeltlich das Konnossement erworben haben, die Bills of lading act (1855) sect. 3 die Änderung gebracht, dafs der Person gegenüber, die selbst gezeichnet hat, der gedachte Gegenbeweis abgeschnitten wird, jedoch mit der Einschränkung, dafs immer noch auch hier der Beweis zugelassen wird, that such misrepresentation was caused without any default on his part and wholly by the fraud of the shipper or of the holder or some person under whom, the holder claims. Ähnliche Grundsätze hat in Nordamerika das bei Parsons I p. 190 citierte Urteil aufgestellt, vgl. Bd. I S. 54, die dortigen Citate, aufserdem Desty §§ 219, 220, Harter Act. sect. 4, Scrutton Art. 20, 21. Folgerichtig wird daher auch keine Haftung der nicht selbst unterzeichnenden Reeder aus Antedatierung von Konnossementen angenommen, nur der Unterzeichner ist haftbar, Leggett, Bill of Lading p. 5, 6. Dagegen gilt in betreff der Bedingungen der Verfrachtung das Konnossement allein wie bei uns gegenüber dem Empfänger. Der allgemeinen Bezugnahme auf die Chartepartie („all other conditions as per charterparty") wird die Bedeutung beigelegt, dafs darunter lediglich die Bedingungen zu verstehen seien, welche der Empfänger nach der Charter zu erfüllen habe, also speciell nicht Befreiungsklauseln, Schiedsgerichtsklauseln, Klauseln über das anzuwendende Recht u. s. w., Carver, sect. 160, Scrutton Art. 19, Desty § 220.

die dasselbe für den Erwerber des Konnossements wertvoller machen würde und die in Wahrheit bei der Übernahme nicht vorhanden war, so haftet er aus der Schrift dem Empfänger für den Minderwert. Hätte er also (umgekehrt wie vorher) in Wahrheit feuchten Weizen mit Geruch übernommen, im Konnossement aber diesen als gesund und trocken bezeichnet, so würde. er für den Minderwert haften, auch wenn er genau so ablieferte wie übernommen (§ 653 Abs. 3). Über zulässige Einreden gelten die Grundsätze der Bem. Nr. 1a, 4 und 5 zu $ 651.

2. Die besondere Vorschrift des § 652 neben der allgemeinen des § 651 war nötig, um die Annahme auszuschliefsen, dafs der Verfrachter in betreff der blofsen Bezeichnung (im Gegensatz zur Angabe der Menge: Zahl, Mafs und Gewicht, in betreff deren sich die unbedingte Haftung ohne weiteres aus § 651 ergiebt) nur für Sorgfalt hafte1). Es ist also die Richtigkeit der Bezeichnung unbedingt zu vertreten (Ausnahme § 653 Abs. 2 und Klausel unten Nr. 5). Das Gesetz bestimmt, dafs die Seeverfrachter die Qualitätsbezeichnungen, welche sie nicht beanstanden, ihrer Bedeutung im Handelsverkehr gemäfs vertreten müssen, auch wenn sie selbst diese Bezeichnung nicht verstanden haben oder nicht verstehen konnten. Legt aber der Ablader in dem von ihm entworfenen Konnossement der Ware eine Bezeichnung bei, die zweideutig ist, die als specielle Gattungsbezeichnung in Handelskreisen nicht allgemein bekannt und anerkannt ist, so läfst sich die Pflicht des Schiffers, die Bezeichnung in letzterem Sinne vertreten zu müssen, nicht annehmen 2).

3. Unter „Bezeichnung" ist die Benennung der Güter nach Art und Gattung, sowie Angabe besonderer Beschaffenheit derselben (Qualität) zu verstehen, vgl. R.O.H.G. III S. 24 ff., R.G. IV S. 90, 91, V S. 81 ff. Nicht darunter fallen die blofsen Merkzeichen (§ 643 Ziff. 7, vgl. Bem. Nr. 3b zu § 606, Bem. Nr. 2 zu § 651). Jedoch kann ein Merkzeichen unter Umständen im Handelsverkehr die Bedeutung einer Qualitätsbezeichnung haben 2a) (z. B. leading marks von Jute in Ballen im Fall Hans. XI Nr. 18, XIII Nr. 79). Ebenso fallen unter „, Bezeichnung“ die Handelsmarken

1) Vgl. R.G.Entsch. V S. 81 ff., § 74 Binnenschiff. Ges., wonach der Binnenschiffer und ebenso der Frachtführer bei Landtransporten (Eisenbahn) bezüglich der Richtigkeit der Angabe der Beschaffenheit im Ladeschein nur Sorgfalt zu prästieren hat.

2) Ein Beispiel bietet der Fall H.G.Z. VIII Nr. 205 (Oberger. Hamburg vom 17. September 1875): das Konnossement bezeichnete leere Petroleumfässer als empty refined Petroleum Barrels“. Angeblich sollten darunter solche Fässer verstanden werden, die noch nicht zum Transport anderer Waren gebraucht waren. Das Gericht nahm an, dafs das Schiff sich nicht in diesem Sinn verpflichten wollte. Darauf kommt es nun freilich nicht an, da das Gesetz den Schiffer zur Vertretung zwingt, aber offenbar war die Bezeichnung zweideutig.

2a) Vgl. Regel IV der Hamburger Frachtbedingungen im Anhang, wo besondere Anbringung und Gröfse solcher „Qualitätsmarken" vorgeschrieben wird.

der Ware (z. B. Fahrräder-Marke „Diana"). Über die lediglich allgemeine Angabe: „empfangen in guter Ordnung und Beschaffenheit", siehe Bem. zu § 658.

4. Das Gesetz verpflichtet, nur den Minderwert und nicht das volle Interesse (vgl. Bem. Nr. 2 zu § 651) zu zahlen, weil thatsächlich etwas abgeladen ist, der Fall somit nicht einem Falle der Nichtabladung, sondern nur der Ablieferung in verschlechtertem Zustand gleichzustellen ist. Das weitere Interesse kann hier wie in letzterem Fall durch Versicherung gedeckt werden (vgl. Prot. S. 4132). Der Empfänger kann selbst bei der erheblichsten Abweichung (z. B. Rum statt Wein) nicht die Ware zurückweisen und dafür den vollen Wert fordern.

5. Der Verfrachter ist nicht unbedingt befugt, seine Haftung für die „Bezeichnung" der Ware durch Klausel abzulehnen. Die §§ 654, 655, 558 H.G.B. ergeben vielmehr einen allgemeinen direkt oder analog hier anwendbaren Grundsatz, dafs die dem Verfrachter gesetzlich obliegende Verpflichtung zur Vertretung der Richtigkeit der Konnossementsangaben in betreff der Quantität, sowie der Art, Gattung und Beschaffenheit des Ladungsgutes nur dann und insoweit durch allgemeine Klauseln abgelehnt werden kann, als es ihm trotz Beobachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers (Verfrachters) nicht möglich war, die Unrichtigkeit der Angabe zu erkennen 3). Ist hiernach solche Klausel zulässig, so kann der Verfrachter die betreffende Klausel auch ohne Zustimmung des Abladers in das Konnossement aufnehmen. Ist hiernach dieselbe nicht zulässig, so ist aber auch die Aufnahme der Klausel mit Zustimmung des Abladers gegenüber dem Empfänger unwirksam, vgl. Schlodtmann in Goldschm. Zeitschr. Bd. XXI S. 398 ff., Voigt im Neuen Archiv Bd. I S. 489 ff. Verfrachter darf also namentlich nicht offenbar unrichtige Angaben in dem Konnossement stehen lassen und die Verantwortung dafür von sich durch Klausel abwälzen. So das Reichsgericht Hans. I Nr. 144 und R.G.Entsch. IV S. 90, 91 in betreff der allgemeinen Klausel „quality unknown“ bei lose (wenn in Verpackung oder geschlossenen Gefälsen s. § 654) verladenen Waren, O.L.G. Hamburg in Hans. XIII Nr. 79 in betreff der Klausel free for absence of marks etc." bei Fehlen der leading marks auf Jute in Ballen (vgl. oben Nr. 3) und in Hans. XIX Nr. 71 in betreff ähnlicher Klausel. Empfänger hat in solchen Fällen zu beweisen, dafs die Unrichtigkeit der Bezeichnung dem Verfrachter bei Anwendung von Sorgfalt erkennbar war, R.G. cit. vgl. im übrigen Bem. zu § 658. Eine neuere Entscheidung des O.L.G. I Senat zu Hamburg (Hans. XIX Nr. 37 S. 90) weicht von diesen Grundsätzen mit Unrecht ab. Zu einer direkten

3) d. h. soweit er entweder als solcher den Sinn der Bezeichnung nicht verstehen oder das Nichtvorhandensein der bezeichneten Qualität wegen mangelnder Warenkunde beziehentlich wegen Verborgenheit des Fehlers äufserlich nicht erkennen konnte.

« ForrigeFortsett »