Nichtseerechtliche Pfandrechte an beweglichen Sachen. 21. Kapitel. Umfang und Erlöschen seerechtlicher Pfandrechte § 1. Übersicht § 2. Literatur Einleitung. 1. Kapitel. Das Schiff. § 1-5. § 3. Welche Schiffe unterliegen den Bestimmungen des Seehandels- 1. Schiff § 1. Übersicht. Das deutsche private Seerecht ist im 4. Buche des deutschen Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 enthalten. Dieses Buch trägt die Überschrift: Seehandel". Nach einigen allgemeinen Vorschriften im ersten Abschnitte (§§ 474-483) behandelt es in den §§ 484-510 und 511-555 (2. und 3. Abschnitt) die Rechte und Pflichten des Reeders und Schiffers. Der 4. Abschnitt (§§ 556-663) enthält die Bestimmungen über das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern und der 5. Abschnitt (§§ 664-678) diejenigen über das Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. Einige besonders wichtige Ereignisse, welche während einer Reise eintreten können, haben in den drei folgenden Abschnitten ihre Erledigung gefunden: die Bodmerei wird im 6. Abschnitt (§§ 679-699), die Haverei im 7. Abschnitt und zwar im ersten Titel (§§ 700-733) die große (gemeinschaftliche) und besondere Haverei und im zweiten Titel (§§ 734-739) der Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen und im 8. Abschnitt (§§ 740-753) die Bergung und Hilfsleistung in Seenot behandelt. Dann folgen im 9. Abschnitt (§§ 754-777) Bestimmungen über die Schiffsgläubiger. Der 10. Abschnitt (§§ 778-900) enthält das Seeversicherungsrecht, und den Schluß bilden einige Bestimmungen über die Verjährung (11. Abschnitt §§ 901-905). Einige wenige Bestimmungen sind durch Gesetz vom 2. Juni 1902 betr. Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuches abgeändert worden. Es sind dies: § 481, welcher von der Schiffsbesatzung handelt, §§ 547-549 und 553 über Entlassung, Krankheit und Verletzung des Schiffers und § 749, welcher die Verteilung des Hilfs- oder Bergelohnes unter Reeder und Schiffsbesatzung regelt. Sieveking, Seerecht. I Es soll im folgenden versucht werden, eine Darstellung der Verhältnisse zu geben, die sich an die Reise eines Schiffes knüpfen, mit besonderer Berücksichtigung des Frachtgeschäftes zur Beförderung von Gütern zur See. Da das Buch nicht nur für Studierende bestimmt ist, sondern vornehmlich auch den Praktikern, namentlich Kaufleuten an die Hand gehen soll, mußte besonderes Gewicht auf die Judikatur gelegt werden. Gerichtliche Entscheidungen sind, soweit sie noch heute für prinzipielle Punkte von Bedeutung sind, vollständig aufgeführt. Eine wissenschaftliche Erörterung von Streitfragen, soweit sie nicht in der Praxis zum Austrag gekommen sind, mußte dagegen unterbleiben, schon um den Umfang des Buches nicht zu sehr zu erweitern. Aus letzterem Grunde mußte auch das Seeversicherungsrecht (HGB. §§ 778-900 und 905) ausgeschaltet werden, für welches auf die Darstellung von Voigt: Das deutsche Seeversicherungsrecht (1887) verwiesen werden mag. Da ferner lediglich beabsichtigt ist, die privaten Rechtsverhältnisse der an einer Seereise beteiligten Interessenten darzustellen, scheidet auch das öffentliche Recht aus, soweit sich nicht zur Erläuterung resp. Ergänzung des Privatrechts eine kurze Darstellung von Gegenständen desselben vernotwendigt. Für diese Materie vgl. das Buch von F. Perels: Das allgemeine öffentliche Seerecht im Deutschen Reiche (1901), welches Auskunft gibt über: Verfassungsfragen, Nationalität der Kauffahrteischiffe, Flaggenrecht, Registrierung, Schiffsvermessung, Küstenfrachtfahrt, Prisengerichtsbarkeit, Rechtsverhältnisse der Seeleute, Schutz und Sicherung der Schiffahrt, Seeunfälle, Verkehr mit Konsulaten, Zollbestimmungen, Fischereipolizei u. a. m. Ein Ergänzungsband hierzu ist von Dr. L. Perels 1902 veröffentlicht worden, enthaltend einen Kommentar der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 und ihrer Nebengesetze. Dieses Buch beschränkt sich demzufolge auf eine Darstellung des 4. Buches des Handelsgesetzbuches mit Ausschluß des Seeversicherungsrechtes und der wenigen das Dienstverhältnis des Schiffers zum Reeder regelnden Bestimmungen (HGB. §§ 543-555), welch letztere füglich in eine Darstellung der Rechtsverhältnisse der Seeleute überhaupt gehören. § 2. Literatur. Die hauptsächlichsten Werke über das deutsche private Seerecht sind die folgenden: 1. Systematische Darstellungen: a) Handbuch des Seerechts. Dritter Teil der dritten Abteilung des systematischen Handbuches der deutschen Rechtswissenschaft, herausgegeben von Dr. Karl Binding. 2 Bände sind bisher erschienen: Bd. I von Dr. Rudolf Wagner, enthaltend Einleitung und Erstes Buch: Personen des Seerechts. 1884. M. 22.50. Bd. II von Dr. Max Pappenheim, enthaltend Zweites Buch: Sachen des Seerechts und Drittes Buch: Schuldverhältnisse des Seerechts (erster und zweiter Abschnitt: Verjährung, die Dienst- und Heuerverträge der Schiffsbesatzung). 1906. M. 16.50. b) Endemann: Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechtes. 4 Bde. 1881-1887. Der erste Teil des 4. Bandes enthält das deutsche Seerecht (Verfasser: Professor Lewis, Schröder und Reatz). M. 18. 2. Kommentare. a) Lewis-Boyens: Das deutsche Seerecht. Bd. I 1897, Bd. II 1901, umfassend die §§ 474-733 des deutschen Handelsgesetzbuches. M. 27.20. 3 Bde. b) H. Makower: Handelsgesetzbuch mit Kommentar. c) Dr. Georg Schaps: Das deutsche Seerecht. Kommentar d) E. Brodmann: Die Seegesetzgebung des Deutschen Reiches. 1906. M. 19.50. e) Dr. Martin Leo: Seehandelsrecht. 1902. M. 7.60. 3. Von umfassenderen Monographien erwähnen wir: a) R. Ulrich: Große Haverei. Bd. I. Deutsches Recht. 1903. M. 11.80. Bd. II. Ausländische kodifizierte Rechte. 1905. M. 22. werp Regeln. 1906. M. 12.50. b) Dr. Johannes Leopold Burchard: Bergung und Hilfeleistung in Seenot. 1897. M. 11.50. Außerdem kommen in Betracht: 4. Die Protokolle der Kommission zur Beratung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches. 9 Bde. 1861. Zitiert: „Prot.“. Die gerichtlichen Entscheidungen sind folgendermaßen zitiert worden: OAG.: Entscheidungen des Oberappellationsgerichtes in Lübeck 1840 bis 1872. 12 Bde. Die letzten 7 Bände (enthaltend die Entscheidungen der Jahre 1865–1872) sind von Dr. Kierulff herausgegeben und werden zitiert: Kierulff I-VII. |