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DIE GELTENDEN

HANDELSGESETZE

DES

ERDBALLS

gesammelt und in das Deutsche übertragen

sowie mit

Einleitung, Anmerkungen, Schlusswort und Generalregistern versehen

von

OSCAR BORCHARDT,

Doctor der Rechte.

BERLIN, 1883.

R. v. Decker's Verlag

Marquardt & Schenck.

2940

DIE GELTENDEN

HANDELSGESETZE

DES

ERDBALLS

gesammelt und in das Deutsche übertragen

sowie mit

Einleitung, Anmerkungen, Schlusswort und Generalregistern versehen

von

OSCAR BORCHARDT,

Doctor der Rechte.

BAND III.

Die Handelsgesetzbücher von Honduras, Italien, Liechtenstein, Mexiko, Monaco, Nicaragua, den Niederlanden mit den Kolonien Curaçao, Indien und Surinam, Oesterreich - Ungarn mit Bosnien und der Hercegovina, und Paraguay, sowie Anhang, betreffend Japan.

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Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen behält sich der Verfasser vor.

Deponirt gegen Nachdruck.

Rec. Sept. 10, 1900.

Vorwort.

Je mehr das vorliegende Werk fortschreitet, desto mehr wird der Verfasser sich der Schwierigkeit seiner Aufgabe bewusst, einer Schwierigkeit, die zu einem nicht geringen Theile schon auf der Beschaffung des weithin über den Erdkreis zerstreuten Materials beruht; ereignet es sich doch zudem, dass letzteres ihm gewissermassen unter den Händen veraltet. Denn auch auf dem Gebiete des Handelsrechts macht sich die Schnelllebigkeit unserer vielbewegten Zeit geltend, und es ist dem rechtsvergleichenden Forscher, der sich oft mühevoll der Bestimmungen eines Landes bemächtigt hat, nicht eben leicht, den zuweilen ganz unvermuthet auftretenden Neugestaltungen, zumal in den transoceanischen Staatengruppen, so rasch als erwünscht zu folgen.

Aber andererseits gewährt ihm doch die Perspektive über die Gesammtheit aller Legislationen die hohe Freude, zu sehen, wie gerade die civilisatorischen Ideen, welche der Handel und seine Gesetze mit sich führen, weiter und weiter mit unwiderstehlicher Kraft ihre Wege sich bahnen und ebnen.

Von dieser Thatsache legt auch der Inhalt des gegenwärtigen Bandes vollwichtiges Zeugniss ab.

Nicht nur, dass die K. u. K. Oesterreichisch-Ungarische Regierung in den ihrer Verwaltung unterstellten Ländern Bosnien und Hercegovina ein neues, auf der Deutschen und der Ungarischen Gesetzgebung beruhendes Handelsgesetzbuch eingeführt hat: noch weit bedeutsamer muss es erscheinen, dass auch die Kaiserl. Japanische Regierung der zuständigen Stelle den Entwurf eines Handelsgesetzbuchs vorgelegt hat, welcher mir soeben durch dessen Redactor, Herrn Professor Dr. Roessler, gütigst zugängig gemacht worden ist. Nicht habe ich es mir versagen mögen, wenigstens eine summarische Uebersicht der interessanten Arbeit am Schlusse dieses Theiles zu geben. Wohl darf ich hoffen, dadurch einem Wunsche aller Derjenigen entgegenzukommen, die überhaupt dem Gegenstande meines Werkes Interesse widmen. Denn nichts Geringes fürwahr ist in kultureller Beziehung durch diesen gesetzgeberischen Akt Japans geschehen! Mit staunenswerther Schnelligkeit und zielbewusster Klarheit sucht dasselbe jetzt alle Fortschritte abendländischer Bildung für sich zu gewinnen, und würdig in der That macht sich „Zipangu, die goldreiche Insel", ihres poesievollen Namens „Reich des Sonnenaufgangs“ („Nippon“ oder „Ji-penkue"). Welche Umwälzungen in religiöser, politischer und socialer Richtung hat das Land in kurzer Zeit erfahren! Und wie hat es nach einer jeden sich nicht nur nicht schwächer, sondern vielmehr kräftiger, für einen hohen Beruf befähigter erwiesen! Scheint es doch fast, als wollte das Volk es seinem vulkanischen Boden gleichthun, der einst in einer einzigen Nacht, wie die Ueberlieferung berichtet, seinen gewaltigsten, den Aetna weit überragenden Feuerberg, den Fuyinoyama, emportrieb: eine Erschütterung, die das Land zugleich um den mächtigen See Biwaa

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