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nicht wegen Verletzung blofser Formvorschriften, die nur instruktioneller Natur sind (§§ 107, 119 F.W.G.).

2. Wirkung des Pfandrechts gegenüber anderen Rechten und Rang desselben.

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a. Der Grundsatz Hand wahre Hand" darf nicht dazu führen, solchen Personen, welche das Schiff nach der Eintragung von Pfandrechten in das Register erwerben oder welche nach solcher Eintragung spätere Pfandrechte daran erwerben, zu gestatten, gegen jene Pfandrechte den Schutz des guten Glaubens in Anspruch zu nehmen, z. B. deshalb, weil sie nur das Certifikat geprüft haben und in diesem dieselben noch nicht vermerkt waren (vgl. § 1208 B.G.B.). § 1262 spricht den Grundsatz aus: was im Register steht, mufs jeder wissen. Deshalb behalten die dort eingetragenen Pfandrechte jedem späteren Rechtserwerb gegenüber Kraft. Dies gilt auch gegenüber dem gesetzlichen Schiffspfand des Werkmeisters (oben A) und dem Arrestpfandrecht (oben B). Dieser Grundsatz gilt aber nur, so lange das Pfandrecht wirklich im Register steht, nicht wenn es zu Unrecht gelöscht ist, ja in diesem Fall soll gegenüber späterer Wiedereintragung der Erwerber des Schiffes selbst dann geschützt werden, wenn gemäfs 474 H.G.B. ohne Übergabe erwarb. Dagegen stehen die Schiffspfandrechte nach § 776 H.G.B. allen (früher oder später entstandenen) Rechten der Schiffsgläubiger nach. Untereinander rangieren sie wie Hypotheken eines Grundstückes (§ 1261)), und dies gilt selbst, wenn ein Schiffspfandrecht zu Unrecht gelöscht war, gegenüber einem bereits damals mit nachstehendem Rang eingetragenen anderen Pfandrecht, nicht aber gegenüber einem späteren gutgläubigen Erwerber dieses Pfandrechtes (der es erwarb vor der Wiedereintragung) und nicht gegenüber neuen vor der Wiedereintragung eingetragenen Pfandrechten (§ 1262 Abs. 2). Auf Grund einstweiliger Verfügung oder auch von Amts wegen, falls Fehler der Registerbehörde vorliegen, kann zum Schutz des zu Unrecht gelöschten Rechts ein Widerspruch eingetragen werden (§ 1263 Abs. 2 B.G.B., §§ 119, 122, 123 F.W.G.).

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b. Die Geltend machung des Pfandrechts geschieht bei Fälligkeit der Forderung nach gerichtlicher Klage") und Verurteilung oder Erlangung anderer vollstreckbaren Urkunden durch Zwangsvollstreckung, letztere gemäfs §§ 865, 870 Abs. 2 C.P.O. und des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897, §§ 162 ff. durch Zwangsversteigerung des Schiffes, eine Zwangsverwaltung desselben ist ausgeschlossen. Die Zwangsversteigerung ist nur zulässig, wenn der aus dem vollstreckbaren

5) Es ist hiernach auch zulässig, dafs der Eigentümer bei Eintragung eines Pfandrechtes sich vorbehält, später ein anderes nach Betrag bestimmtes Pfandrecht mit Rang vor jenem eintragen zu lassen § 881 B G.B. 6) Wegen der zulässigen Einreden s. § 1211 B.G.B.

Titel sich ergebende Schuldner das Schiff im Eigenbesitz hat (§ 164 a. a. O.), diese Voraussetzung wird aber prima facie als vorhanden angesehen, wenn er als Eigentümer im Register steht (vgl. Bd. I S. 105). Ist derselbe in Wahrheit nicht Eigentumer 6a), so ist es Sache des letzteren zu intervenieren (§ 771 C.P.O.). Ein Titel gegen den Schiffer oder Ausrüster genügt nicht, da gegen diese nur Ansprüche von Schiffsgläubigern verfolgbar sind. Zuständig ist nur das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet, also wo eine Vollstreckung durchführbar ist (§ 163 Zw.Ges.). Das Schiff wird an die Kette gelegt bis zur Versteigerung (§ 165 a. a. O.) und auf Antrag auch noch weiter bis zur Bezahlung oder Hinterlegung des Kaufgeldes (§§ 94, 170 a. a. O.)7).

Befindet sich das Schiff im Besitz eines Dritten, z. B. im Besitz eines Ausrüsters oder in (unmittelbarem) Besitz einer Schiffswerft, der es zur Reparatur übergeben ist, so mufs, wenn dieser Dritte das Schiff nicht zum Zweck der Versteigerung herausgeben. will, neben dem vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer noch ein solcher gegen den Drittbesitzer auf Herausgabe zum Zweck der Vollstreckung gemäfs § 1227 B.G.B. erlangt werden. Die Schiffswerft kann auf Grund ihres Pfandrechtes (oben A) dies nicht hindern, sie kann dasselbe nur bei der Vollstreckung geltend machen. Gegenüber dem Pfandgläubiger steht ihr kein Zurückbehaltungsrecht zu. Sie hat aber, ebenso wie jeder andere, dessen Recht durch die Zwangsversteigerung betroffen wird (Ausrüşter, Schiffsgläubiger, andere nachstehende Pfandberechtigte), gemäfs § 1249 das Recht, den betreibenden Pfandgläubiger zu befriedigen und damit an seine Stelle zu treten (jus offerendi).

Nach § 1219 B.G.B. kann der Pfandgläubiger auch schon vor Fälligkeit seiner Forderung bei drohendem Verderb des Pfandes (z. B. wenn das Schiff abgetakelt still liegt) oder wegen zu besorgender wesentlicher Änderung des Wertes (z. B. wenn das Schiff Unfälle erlitten hat und die Reparatur verzögert wird) im Wege der Klage oder einstweiliger Verfügung Zwangsversteigerung

6a) Hat der Eigentümer während des Prozesses oder später vor Vollstreckung das Schiff derelinquiert, weil es für ihn (als überschuldet) wertlos geworden ist, so ist § 787 CP.O. analog anzuwenden, vgl. Hans. XXI S. 232 ff. (Landger. Hamburg, Beschlufs vom 14. Juli 1900).

7) Befindet sich das Schiff im Ausland und wird dessen Rückkehr in das Inland von einem Pfandschuldner verzögert und dadurch das Schiff der Vollstreckung entzogen, so liegt eine „Beeinträchtigung“ des Pfandes (§ 1227) vor, welche den Gläubiger berechtigt, die Bereitstellung (Herausgabe des Schiffes zum Zweck der Vollstreckung) zu fordern. Dies kann, wenn der Pfandschuldner nicht persönlich haftet, praktisch werden, um eventuell einen Anspruch auf das Interesse zu begründen, vgl. Bd. I S. 189 (gleicher Anspruch des Schiffsgläubigers). Auf Grund des § 1227 B.G.B. ist auch § 989 B.G.B. anwendbar, falls nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Pfandklage das Schiff schuldhaft verschlechtert wird oder untergeht, die §§ 987, 990 B.G.B. passen dagegen hier nicht.

des Schiffes fordern. Der Erlös tritt an Stelle des Pfandes und ist auf Verlangen des Schiffseigentümers zu hinterlegen.

3. Gegenstand und Umfang des Pfandrechtes.

Gegenstand des Pfandrechts ist das Schiff und mit diesem das Zubehör in demselben Umfang wie bei Hypotheken das Zubehör der Grundstücke. Danach gehen solche Zubehörstücke (über deren Begriff s. Bd. I S. 147 ff. 208 ff.) aus dem Pfand heraus, die in ordnungsmässigem Betrieb ihre Bestimmung als solche verloren haben und vor der Beschlagnahme deshalb dauernd von dem Schiff entfernt wurden, ferner solche Zubehörstücke, welche schon vor der Beschlagnahme veräussert waren, aber erst nachher von dem Erwerber entfernt wurden, falls dieser damals von der Beschlagnahme ohne Schuld keine Kenntnis hatte (§§ 1265, 1121, 1122). Haften hiernach entfernte Zubehörstücke noch, so kann der Pfandgläubiger Rückschaffung auf das Schiff fordern oder sein Pfandrecht an denselben besonders verfolgen (§ 1227). Dagegen haftet nicht die Versicherungssumme. Deshalb ist es häufig üblich, dafs dem Gläubiger die Seeversicherungspolicen besonders verpfändet werden, was durch Hingabe der Policen mit Indossament (falls sie, wie häufig, an Order lauten) geschieht ($1274 B.G.B., § 363 Abs. 2 H.G.B.), auch kann er nach den $$ 778 ff. H.G.B. selbst sein Interesse versichern. Ferner haften nicht die in § 775 H.G.B. erwähnten Ersatzansprüche des Schiffseigentümers.

Der Umfang des Pfandrechtes beschränkt sich einerseits auf den Betrag der unterliegenden persönlichen Forderung § 1210, andererseits auf den eingetragenen Betrag nebst Zinsen und Kosten gemäfs der §§ 1264, 1271, 1118. Besteht die eingetragene Forderung also nur teilweise zu Recht, beschränkt sich dementsprechend die Haftung.

4. Verfügungen über das Pfandrecht.

Wird die unterliegende Forderung cediert, so erwirbt der Cessionar von selbst das Pfandrecht, vgl. unten 5. Bei Verpfändung der Forderung ist das Pfandrecht mit verpfändet § 1274. Es kann die Übertragung oder Verpfändung durch eine Verfügungsbeschränkung behindert sein. Ist eine solche eingetragen, so ist dieselbe gegen jeden Dritten wirksam. Die Übertragung oder Verpfändung kann in das Register eingetragen werden (§§ 102, 104 F.W.G.); notwendig ist dies nicht, hat aber den Vorteil, dass dem neuen Erwerber alle Mitteilungen der Registerbehörde über Veränderungen zugehen, er namentlich gegen unrichtige Löschung des Pfandrechts sein Recht wahren kann, vgl. oben S. 39. Sind Forderungen aus Inhaberpapieren oder indossablen Papieren eingetragen worden, so mufs bei jeder das Pfandrecht betreffenden

Eintragung, soweit dieselbe Antrag oder Bewilligung erfordert, die betreffende Schuldurkunde wieder vorgelegt werden, weil nur so die Legitimation erbracht werden kann. Dies gilt namentlich auch von einer Löschungsbewilligung. Um dieser Schwierigkeit zu entgehen, ist es bei indossablen Papieren zulässig, gleich bei der Eintragung eine bestimmte Person als Vertreter des Gläubigers zu bestellen, deren Name mit eingetragen werden mufs. Bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist dies nicht zulässig (§§ 1188, 1189, 1270 B.G.B., § 112 F.W.G.).

5. Aufhebung des Pfandrechtes.

Das Pfandrecht erlischt:

a. wenn die Forderung erlischt, für die es bestellt ist, insbesondere durch Befriedigung des Gläubigers §§ 1252, 1224. Wegen der Verjährung s. S. 43. Wenn jedoch der Pfandbesitzer nicht auch persönlicher Schuldner war, so geht auf ihn durch Befriedigung die Forderung mit dem Pfandrecht über, soweit letzteres nicht durch Konfusion (unten d) erlischt § 1225;

b. durch aufhebenden Vertrag zwischen den Beteiligten § 1255; c. wenn die Forderung unter Ausschlufs des Pfandrechtes übertragen wird § 1250;

d. wenn Eigentum und Pfandrecht in derselben Person zusammentreffen, vorausgesetzt, dafs die Pfandforderung nicht weiter verpfändet oder, sonst mit dem Recht eines Dritten belastet ist. Jedoch gilt das Pfandrecht nicht als erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen hat, z. B. wenn er das Schiff geerbt hat und als Erbe nur beschränkt auf den Nachlafs haftet (§ 1976 B.G.B.) oder gar nicht persönlich haftet, hinter dem Pfandrecht aber noch weitere Pfandrechte haften, die aufrücken würden § 1256;

e.

wenn im Wege des Aufgebots ein Ausschlufsurteil gegen das Pfandrecht, dessen Gläubiger unbekannt ist, ergeht. Hier gelten über die Voraussetzungen des Aufgebotes die bei Hypotheken geltenden Grundsätze, vgl. §§ 1269, 1170, 1171, bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber auch die besonderen Vorschriften des § 1188 Abs. 2, wonach das Aufgebot erst nach Ablauf von 30 Jahren zulässig ist §§ 1270, 8018);

f. wenn die Zwangsversteigerung im In- oder Ausland in der gesetzlichen Form ohne Übernahme der Pfandrechte seitens des Erstehers durchgeführt ist (§ 1268) oder wenn der Schiffer in den gesetzlichen Fällen aus Not das Schiff ver

8) Über das Verfahren bei diesem Aufgebot s. § 988 C.P.O.

äufsert ( 764 Abs. 2 H.G.B.). In diesen Fällen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

Wenn hiernach das Pfandrecht zwar nicht erloschen ist, aber der Geltendmachung desselben eine dauernde Einrede entgegensteht, z. B. wenn das Pfandrecht anfechtbar ist (wegen Irrtums, Betrugs u. s. w.), oder sonst ohne rechtlichen Grund bestellt ist, so kann, auch wenn der Anfechtungsanspruch sonstigem Recht nach verjährt sein würde, doch die Aufhebung des Pfandrechtes, also Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangt werden (§§ 1254, 1266, 821). Die Verjährung des Kapitals der Pfandforderung selbst erstreckt sich dagegen nicht auf das Pfandrecht (§ 223 B.G.B.). Die Löschung im Register geschieht der Regel nach nur auf Antrag des Eigentümers. Die nachstehenden Pfandgläubiger oder persönliche Schuldner im Fall des § 1267 Satz 2 können aber auch den Antrag stellen, wenn sie urkundlich die Aufhebung des Pfandrechtes nachweisen (§§ 102, 105 F.W.G.).

6. Pfandrecht an Schiffsparten.

Die Schiffsparten" befassen nicht nur die Miteigentumsquoten am Schiff und Zubehör, sondern auch die damit untrennbar zusammenhängenden Gesellschaftsanteile. Das Gesetz sieht die Eigentumsquote als überwiegenden Bestandteil der Schiffspart an und unterwirft daher die Verpfändung derselben den gleichen Regeln wie die Verpfändung ganzer Schiffe. Eine besondere Verpfändung der Gesellschaftsanteile beziehentlich der aus dem Gesellschaftsverhältnis sich ergebenden Forderungen nach den für Verpfändung von Forderungen geltenden Regeln ist nicht möglich (vgl. Motive z. H.G.B. III S. 850, R.G.Entsch. Bd. 14 S. 14). Es gilt hier im übrigen dasselbe wie bei Verpfändung_ganzer Schiffe. Nur erfolgt die Vollstreckung nicht gemäfs des Zwangsversteigerungsgesetzes vom 24. Mai 1897, sondern gemäss der $$ 828 ff., insbesondere der §§ 857, 858 C.P.O. Bis zur Beschlagnahme beziehentlich zwangsweisen Versteigerung bleibt der Eigentümer der Part trotz der Verpfändung - stimmberechtigt und zum Bezug der Nutzungen befugt. Durch die Versteigerung erwirbt der Ersteher die Schiffspart mit denselben Rechten und Pflichten wie jeder freihändige Erwerber (vgl. Bd. I S. 272, 278, 287, § 504 H.G.B.).

7. Verhältnis der Pfandrechte neuen Rechtes zu denen älteren Rechtes.

Nach Art. 184 des Einf.Ges. z. B.G.B. bleiben Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht zur Zeit des Inkrafttretens des B.G.B. belastet ist, mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt und Rang bestehen". Entstehen aber Pfandrechte neuen Rechts, so sind, wenn der Pfandnehmer von nicht eingetragenen Pfandrechten älteren Rechts nichts wufste oder

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